Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

128 3. Abschnitt. Polizei. 
8 106. 
2. Erhebung einer Abgabe zu Zwecken desFeuer- 
löschwesens und der Feuersicherheit. 
Zur Förderung des Feuerlöschwesens und für gemein- 
nützige Zwecke im Interesse der Feuersicherheit wird eine 
Abgabe erhoben: 1. von den im Fürstentum zum Geschäfts- 
betriebe zugelassenen Feuerversicherungsanstalten jährlich 
5% ihrer Einnahmen aus dem Fürstentume für Übernahme 
der Versicherung gegen Brandschäden, unter Abrechnung der 
auf die Versicherungsprämien zurückerstatteten Dividenden ; 
2. von nicht versicherten Gebäuden jährlich zwei Pfennige für 
je 100 Mk. des Wertes derselben. 
Die Abgabepflicht nicht versicherter Gebäude beginnt mit 
dem auf die Vollendung derselben zu der zweckentsprechenden 
Benutzung folgenden Jahre. Die Einhebung und Ablieferung 
der Abgabe an das Landratsamt liegt den Gemeinden gegen 
eine bestimmte Hebegebühr ob. Befreit von der Abgabe sind 
die Inhaber von Gebäuden, welche nur deshalb unversichert 
sind, weil ihre Versicherung wegen ausnahmsweiser großer 
Feuersgefahr von der Magdeburger Landfeuersozietät ($ 109) 
abgelehnt wird. (G. vom 14. Juni 1883 und V. vom 20. Juli 
1883.) 
8 107. 
III. Erste Untersuchung der Entsstehungsursachen 
von Bränden. 
Da bei Ermittlung der Brandentstehungsursachen bzw. 
bei Verfolgung mutmaßlicher Brandstifter ein schnelles und 
scharfes Vorgehen der betreffenden Behörden erforderlich ist, 
sind die Ortspolizeibehörden angewiesen, bei Ausbruch eines 
Feuers nicht nur sofort dem Amtsrichter des Bezirks, oder 
wenn das Feuer am Sitze des Landgerichts ausgebrochen ist, 
unmittelbar dem Staatsanwalte beim Landgerichte schriftlich 
oder mündlich Meldung zu erstatten, sondern sich auch un- 
verweilt an die Brandstätte zu begeben, die tatsächlichen Fest. 
stellungen über die Entstehung des Brandes umsichtig zu be. 
treiben und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen 
zu treffen, um die Verdunkelung des Sachverhalts zu ver. 
hüten. (V. vom 19. März 1879.)
	        
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