128 3. Abschnitt. Polizei.
8 106.
2. Erhebung einer Abgabe zu Zwecken desFeuer-
löschwesens und der Feuersicherheit.
Zur Förderung des Feuerlöschwesens und für gemein-
nützige Zwecke im Interesse der Feuersicherheit wird eine
Abgabe erhoben: 1. von den im Fürstentum zum Geschäfts-
betriebe zugelassenen Feuerversicherungsanstalten jährlich
5% ihrer Einnahmen aus dem Fürstentume für Übernahme
der Versicherung gegen Brandschäden, unter Abrechnung der
auf die Versicherungsprämien zurückerstatteten Dividenden ;
2. von nicht versicherten Gebäuden jährlich zwei Pfennige für
je 100 Mk. des Wertes derselben.
Die Abgabepflicht nicht versicherter Gebäude beginnt mit
dem auf die Vollendung derselben zu der zweckentsprechenden
Benutzung folgenden Jahre. Die Einhebung und Ablieferung
der Abgabe an das Landratsamt liegt den Gemeinden gegen
eine bestimmte Hebegebühr ob. Befreit von der Abgabe sind
die Inhaber von Gebäuden, welche nur deshalb unversichert
sind, weil ihre Versicherung wegen ausnahmsweiser großer
Feuersgefahr von der Magdeburger Landfeuersozietät ($ 109)
abgelehnt wird. (G. vom 14. Juni 1883 und V. vom 20. Juli
1883.)
8 107.
III. Erste Untersuchung der Entsstehungsursachen
von Bränden.
Da bei Ermittlung der Brandentstehungsursachen bzw.
bei Verfolgung mutmaßlicher Brandstifter ein schnelles und
scharfes Vorgehen der betreffenden Behörden erforderlich ist,
sind die Ortspolizeibehörden angewiesen, bei Ausbruch eines
Feuers nicht nur sofort dem Amtsrichter des Bezirks, oder
wenn das Feuer am Sitze des Landgerichts ausgebrochen ist,
unmittelbar dem Staatsanwalte beim Landgerichte schriftlich
oder mündlich Meldung zu erstatten, sondern sich auch un-
verweilt an die Brandstätte zu begeben, die tatsächlichen Fest.
stellungen über die Entstehung des Brandes umsichtig zu be.
treiben und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
zu treffen, um die Verdunkelung des Sachverhalts zu ver.
hüten. (V. vom 19. März 1879.)