Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Veterinärpolizei. 151 
kunde und behufs der Ausbildung als Tierarzt unter den- 
selben Bedingungen und Voraussetzungen gestattet, wie den 
Königlich Sächsischen Angehörigen. 
Auf Grund der ihm durch die Reichsgewerbeordnung bei- 
gelegten Befugnis hat der Bundesrat beschlossen, daß zur Er- 
teilung der tierärztlichen Approbation für das Reichsgebiet 
nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten berechtigt 
sein sollen, welche eine oder mehrere tierärztliche Lehr- 
anstalten besitzen. Auch hat derselbe Vorschriften über den 
Nachweis der Befähigung erlassen. 
Tierärzte sind zu der im $ 127 erwähnten Anzeige an die 
Polizeibehörde verpflichtet, wenn sie von dem Ausbruche einer 
daselbst genannten Seuchen oder von Erscheinungen, welche 
den Verdacht des Ausbruchs einer solchen begründen, Kenntnis 
erhalten, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden 
hat. Gegenüber sonstigen Personen, welche sich mit der Aus- 
übung der Tierheilkunde beschäftigen, sind sie allein berechtigt 
blutige Operationen an milzbrandkranken oder milzbrandver- 
dächtigen Tieren vorzunehmen sowie Kadaver der an Milz- 
brand gefallenen Viehstücke zu öffnen. ($ 32 des R.G. vom 
23. Juni 1880.) Auch dürfen räudekranke Pferde, Esel, Maul 
tiere, Maulesel, wenn der Besitzer nicht die Tötung der räude- 
kranken Tiere vorzieht, nur von einem approbierten Tierarzt 
behandelt werden. ($ 52 dieses G.) Die Tierärzte haben nach 
erfolgter Wahl des Wohnsitzes und bei einer Veränderung 
desselben dem Ministerium, A. d. IL, und dem betreffenden 
Landratsamte Anzeige zu machen. (V. vom 31. Juli 1868. 
Sie sind der Beaufsichtigung durch den Bezirksphysikus unter- 
worfen. Die Bezahlung der approbierten Tierärzte bleibt der 
Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im 
Mangel einer Vereinbarung gelten die in der V. vom 17. Juni 
1898 enthaltenen Taxen. Als beamtete Tierärzte, im Sinne 
der Seuchengesetze, fungieren im Fürstentume die Bezirks- 
tierärzte.e Zur Anstellung als Bezirkstierarzt genügt das ent- 
sprechende Zeugnis der Prüfungsbehörde eines deutschen 
Bundesstaates. Eine Instruktion für die Bezirkstierärzte 
ist vom Ministerium, A. d. I., unterm 27. April 1853 er- 
lassen.