Die Veterinärpolizei. 151
kunde und behufs der Ausbildung als Tierarzt unter den-
selben Bedingungen und Voraussetzungen gestattet, wie den
Königlich Sächsischen Angehörigen.
Auf Grund der ihm durch die Reichsgewerbeordnung bei-
gelegten Befugnis hat der Bundesrat beschlossen, daß zur Er-
teilung der tierärztlichen Approbation für das Reichsgebiet
nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten berechtigt
sein sollen, welche eine oder mehrere tierärztliche Lehr-
anstalten besitzen. Auch hat derselbe Vorschriften über den
Nachweis der Befähigung erlassen.
Tierärzte sind zu der im $ 127 erwähnten Anzeige an die
Polizeibehörde verpflichtet, wenn sie von dem Ausbruche einer
daselbst genannten Seuchen oder von Erscheinungen, welche
den Verdacht des Ausbruchs einer solchen begründen, Kenntnis
erhalten, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden
hat. Gegenüber sonstigen Personen, welche sich mit der Aus-
übung der Tierheilkunde beschäftigen, sind sie allein berechtigt
blutige Operationen an milzbrandkranken oder milzbrandver-
dächtigen Tieren vorzunehmen sowie Kadaver der an Milz-
brand gefallenen Viehstücke zu öffnen. ($ 32 des R.G. vom
23. Juni 1880.) Auch dürfen räudekranke Pferde, Esel, Maul
tiere, Maulesel, wenn der Besitzer nicht die Tötung der räude-
kranken Tiere vorzieht, nur von einem approbierten Tierarzt
behandelt werden. ($ 52 dieses G.) Die Tierärzte haben nach
erfolgter Wahl des Wohnsitzes und bei einer Veränderung
desselben dem Ministerium, A. d. IL, und dem betreffenden
Landratsamte Anzeige zu machen. (V. vom 31. Juli 1868.
Sie sind der Beaufsichtigung durch den Bezirksphysikus unter-
worfen. Die Bezahlung der approbierten Tierärzte bleibt der
Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im
Mangel einer Vereinbarung gelten die in der V. vom 17. Juni
1898 enthaltenen Taxen. Als beamtete Tierärzte, im Sinne
der Seuchengesetze, fungieren im Fürstentume die Bezirks-
tierärzte.e Zur Anstellung als Bezirkstierarzt genügt das ent-
sprechende Zeugnis der Prüfungsbehörde eines deutschen
Bundesstaates. Eine Instruktion für die Bezirkstierärzte
ist vom Ministerium, A. d. I., unterm 27. April 1853 er-
lassen.