153 3. Abschnitt. Polizei.
berechtigten das Erlegen der gedachten Tiere mit Anwen-
dung von Schießgewehren auf Zeit zu gestatten. (G. vom
20. Oktober 1880.)
$ 139.
38. Verhältnis zu anderen Fischereiberechtigten.
In nicht geschlossenen Gewässern kann gegen vollständige
Entschädigung der Berechtigten eine weitere als die in den
gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich angeführte Beschrän-
kung bzw. gänzliche Aufhebung solcher Berechtigungen er-
folgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fang-
mittel oder ständiger Fischereivorrichtungen (Wehre, Selbst-
fänge, feststehender Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.) ge-
richtet sind. Eine solche weitere Beschränkung oder Auf-
hebung kann nicht nur vom Staate im Öffentlichen Interesse,
sondern auch von einzelnen Fischereiberechtigten und von
Fischereigenossenschaften in dem oberen und unteren Teile
der Gewässer dann beansprucht werden, wenn von denselben
nachgewiesen wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und
Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist und
einem wirtschaftlichen Betriebe der Fischerei in den be-
treffenden Gewässern entgegensteht. Die Entschädigung ist
von demjenigen zu leisten, der die Beschränkung oder Auf-
hebung der Berechtigung beansprucht.
$ 140.
vV. Fischkarten, Fischereiberechtigungsscheine.
Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigten
oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung hinaus be-
treiben will, muß mit einem vorschriftsmäßigen Erlaubnis-
schein (Fischkarte) versehen sein, welchen er bei der Aus-
übung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu
führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals und der
Polizeibeamten vorzuzeigen hat. Zur Ausstellung einer Fisch-
karte sind nur der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter
innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt. Die Fisch-
karte muß auf die Person, auf bestimmt bezeichnete Gewässer
und auf bestimmte Zeit, welche aber die Dauer von drei
Jahren nicht überschreiten darf, lauten. Fischkarten be-