168 3. Abschnitt. Polizei.
erforderlich für Wild, welches nachweislich aus außerdeutschen
oder solchen Landesteilen eingebracht ist, in welchen dies-
bezügliche Berechtigungsausweise nicht vorgeschrieben sind.
(M.V. vom 24. Mai 1892.)
8 148.
J—L. Handels- und Gewerbepolizei. Mafs-
und Gewichtspolizei.
Im allgemeinen.
Die Handelsgesetzgebung, die Ordnung des Maß-, Münz-
und Gewichtsystems sowie die Bestimmungen über den Ge-
werbebetrieb unterliegen der Beaufsichtigung seitens des Reichs
und der Gesetzgebung desselben.
8 149.
J. Handelspolizei.
I. Handelskammer.
Ein Kaufmannsgericht befindet sich im Fürstentum
nicht. Der Handelsstand hat eine staatlich anerkannte und
geförderte korporative Vertretung für den Umfang des Fürsten-
tums in der mit dem Sitze in Rudolstadt errichteten
Handelskammer. Dieselbe dient dem staatlichen Inter-
esse, indem sie einschlagende Gesetzes- und Verwaltungs-
maßregeln begutachtet, auch selbst die Anregung zu solchen
gibt und regelmäßig Jahresberichte erstattet. Sie ist berechtigt,
Bücherrevisoren öffentlich anzustellen und zu beeidigen, und
befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, welche die
Förderung von Handel und Gewerbe sowie die technische und
geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen
Schutz der im Handel und Gewerbe beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und
zu unterstützen. Der Handelskammer liegt die Ausstellung
von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handelsverkehr
dienenden Bescheinigungen ob. Sie hat ferner die Register-
gerichte behufs der Verhütung unrichtiger Eintragungen sowie
behufs der Berichtigung und Vervollständigung des Handels-
registers zu unterstützen. Sie ist berechtigt, nach diesen