Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Handelspolizei. 169 
Richtungen hin Anträge bei den Registergerichten zu stellen. 
Gegen Verfügungen dieser Gerichte, durch welche von dem 
Gutachten der Handelskammer abweichend über solche An- 
träge entschieden wird, steht letzterer das Rechtsmittel der 
Beschwerde zu. Die Handelskammer wird vertreten durch den 
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und besteht aus 15 Mit- 
gliedern, von welchen sieben auf den Landratsamtsbezirk 
Rudolstadt, fünf auf den Landratsamtsbezirk Königsee und 
drei auf den Landratsamtsbezirk Frankenhausen entfallen. 
Die Mitglieder der Handelskammer werden gewählt. Für die 
Wahlberechtigung und die Beitragspflicht ist die Veranlagung 
zu einem bestimmten Gewerbesteuersatze bzw. die Entrichtung 
einer Bergwerksertragssteuer von gewisser Höhe maßgebend 
Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums, 
A. d. I, und kann durch dasselbe aufgelöst werden. (G. vom 
22. März 1901 bzw. 25. März 1904.) 
$ 150. 
IH. Besondere Beschränkungen einzelner Handels- 
betriebe. 
Nach $ 33 Abs. 3 der R.G.O. sind die Landesregierungen 
befugt, zu bestimmen, daß die Erlaubnis zum Kleinhandel mi 
Branntwein oder Spiritus beziehungsweise zum Betriebe einer 
Gast- oder Schankwirtschaft von dem Nachweise eines vor- 
handenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Von dieser Be- 
fugnis ist im Fürstentum Gebrauch gemacht und dabei, in 
Übereinstimmung mit dem Schlußsatze des angezogenen $ 33, 
angeordnet worden, daß vor Erteilung der Erlaubnis die Orts- 
polizei- und Gemeindebehörde gutachtlich zu hören ist. (V. 
vom 26. August 1879.) Unter Kleinhandel mit Branntwein 
oder Spiritus im Sinne des $ 33 der R.G.O. wird der Handel 
mit diesen Flüssigkeiten in Mengen von je 15 Liter und weniger 
verstanden. (V. vom 11. September 1885.) 
Der Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, 
gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit 
altem Metallgeräte, mit Metallbruch oder dergleichen), in- 
gleichen der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von 
Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen ist zwar nicht von einer 
polizeilichen Erlaubnis abhängig, aber der Betrieb dieser Ge-
	        
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