170 3. Abschnitt. Polizei.
schäfte ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche
die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug auf seinen Ge-
werbebetrieb dartun ($S 35 R.G.O). Auch sind die Zentral-
behörden nach $ 38 R.G.O. befugt, Vorschriften darüber zu
erlassen, in welcher Weise die Trödler ihre Bücher zu führen
und welcher polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die
Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben.
Im Fürstentum ist über den Geschäftsbetrieb der Trödler eine
P.V. vom 4. April 1901 erlassen worden, welche Vorschriften
über die Führung der Bücher und die polizeiliche Kontrolle
des Geschäftsbetriebes enthält.
Der Handel mit Sprengstoffen ist durch das R.G.
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 und durch die für das
Fürstentum erlassene P.V. vom 5. September 1905 (s. $ 58)
unter strenge polizeiliche Aufsichtsbestimmungen gestellt.
Wegen des Verkehrs mit Giften, Geheimmitteln
siehe $$ 68 und 69. Bezüglich des Handels mit Arzneien,
gewissen Drogen und chemischen Präparaten siehe $ 67.
$ 151.
K. Maß- und Gewichtspolizei.
Reichsgesetzlich haben die Landesregierungen alle An-
ordnungen zu treffen, welche zur Sicherung der Durchführung
der Bestimmungen der im Deutschen Reiche bestehenden ein-
heitlichen Maß- und Gewichtsordnung erforderlich sind.
Im Fürstentum finden mit Hilfe staatlicher Organe regel-
mäßig polizeilich-technische Revisionen der Maße, \Vagen und
Gewichte statt. Um den Gewerbetreibenden Gelgenbeit zu
geben, jederzeit ihre Maße und Gewichte behufs Vermeidung
von Bestrafungen und Konfiskationen auf die Richtigkeit zu
prüfen, sind von den Landratsämtern und von den Gemeinde-
vorständen in vielen Orten eine Anzahl Maße und Gewichte
angeschafft worden, welche zur Vergleichung mit den in Ge-
brauch befindlichen zur Verfügung gestellt werden.
Da im Fürstentum weder staatliche noch Gemeinde-
eichämter zurzeit sich befinden, so ist einigen benachbarten
auswärtigen Eichämtern von dem Ministerium, A. d. L, die