Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

178 3. Abschnitt. Polizei. 
und zur Inbetriebsetzung eines Dampfkessels, mag derselbe 
für den Maschinenbetrieb oder zu anderen Zwecken bestimmt 
sein, die Genehmigung des Landratsamts erforderlich. (V. 
vom 9. Februar 1891.) Nach der P.V. vom 30. Dezember 1901 
haben die Landratsämter alle Gesuche um Erteilung der Ge- 
nehmigung zur Aufstellung und Benutzung eines Dampfkessels 
nebst den beigebrachten Unterlagen an den Sächsisch- 
Thüringischen Dampfkessel-Revisionsverein in 
Halle a.S. zur Prüfung zu übersenden. Durch diesen Verein 
hat die Vorprüfung der Konzessionsgesuche sowie die polizei- 
liche Abnahme aller im Fürstentum zur Aufstellung gelangenden 
Kessel ausnahmslos zu geschehen. Die Erteilung der Ge- 
nehmigung der Anlage erfolgt durch das Landratsamt in Ur- 
kundenform. Ein jeder in Betrieb befindliche Dampf kessel 
soll von Zeit zu Zeit einer technischen Untersuchung unter- 
liegen. Das Ministerium, A. d. I, ist befugt, Ausnahmen 
hiervon nachzulassen, insoweit dies im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit unbedenklich erscheint. Die amtliche Unter- 
suchung der Dampfkessel ist eine äußere und eine innere. 
Jene findet alle zwei Jahre, diese alle vier Jahre statt und ist 
dann mit jener zu verbinden. Die regelmäßige Wasserdruck- 
probe ist bei feststehenden Kesseln mindestens alle acht Jahre 
zu bewirken. Jeder bewegliche Dampfkessel (Lokomobile), 
der innerhalb eines Gebäudes aufgestellt werden soll, ist den 
Vorschriften für feststehende Dampfkessel unterworfen. Im 
übrigen ist jeder bewegliche Kessel mindestens alljährlich einer 
äußeren Revision und alle drei Jahre einer inneren Revision 
oder Wasserdruckprobe zu unterwerfen. 
Die Untersuchungen und Druckproben der Dampfkessel 
erfolgen bis auf weiteres durch die damit vom Ministerium, 
A. d. I, beauftragten Ingenieure des Sächsisch-Thüringischen 
Dampfkessel-Revisionsvereins in Halle a. S. Zur Abstellung 
der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und Un- 
regelmäßigkeiten können dieselben die Unterstützung des 
Landratsamts und des Gemeindevorstandes in Anspruch 
nehmen. 
Die Kesselbesitzer sind verpflichtet, dem Sächsisch-Thüringi- 
schen Dampf kessel-Revisionsverein in Halle a. S. sowie dem 
Landratsamte von jeder in ihrem Kesselbesitzstande ein-
	        
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