178 3. Abschnitt. Polizei.
und zur Inbetriebsetzung eines Dampfkessels, mag derselbe
für den Maschinenbetrieb oder zu anderen Zwecken bestimmt
sein, die Genehmigung des Landratsamts erforderlich. (V.
vom 9. Februar 1891.) Nach der P.V. vom 30. Dezember 1901
haben die Landratsämter alle Gesuche um Erteilung der Ge-
nehmigung zur Aufstellung und Benutzung eines Dampfkessels
nebst den beigebrachten Unterlagen an den Sächsisch-
Thüringischen Dampfkessel-Revisionsverein in
Halle a.S. zur Prüfung zu übersenden. Durch diesen Verein
hat die Vorprüfung der Konzessionsgesuche sowie die polizei-
liche Abnahme aller im Fürstentum zur Aufstellung gelangenden
Kessel ausnahmslos zu geschehen. Die Erteilung der Ge-
nehmigung der Anlage erfolgt durch das Landratsamt in Ur-
kundenform. Ein jeder in Betrieb befindliche Dampf kessel
soll von Zeit zu Zeit einer technischen Untersuchung unter-
liegen. Das Ministerium, A. d. I, ist befugt, Ausnahmen
hiervon nachzulassen, insoweit dies im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit unbedenklich erscheint. Die amtliche Unter-
suchung der Dampfkessel ist eine äußere und eine innere.
Jene findet alle zwei Jahre, diese alle vier Jahre statt und ist
dann mit jener zu verbinden. Die regelmäßige Wasserdruck-
probe ist bei feststehenden Kesseln mindestens alle acht Jahre
zu bewirken. Jeder bewegliche Dampfkessel (Lokomobile),
der innerhalb eines Gebäudes aufgestellt werden soll, ist den
Vorschriften für feststehende Dampfkessel unterworfen. Im
übrigen ist jeder bewegliche Kessel mindestens alljährlich einer
äußeren Revision und alle drei Jahre einer inneren Revision
oder Wasserdruckprobe zu unterwerfen.
Die Untersuchungen und Druckproben der Dampfkessel
erfolgen bis auf weiteres durch die damit vom Ministerium,
A. d. I, beauftragten Ingenieure des Sächsisch-Thüringischen
Dampfkessel-Revisionsvereins in Halle a. S. Zur Abstellung
der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und Un-
regelmäßigkeiten können dieselben die Unterstützung des
Landratsamts und des Gemeindevorstandes in Anspruch
nehmen.
Die Kesselbesitzer sind verpflichtet, dem Sächsisch-Thüringi-
schen Dampf kessel-Revisionsverein in Halle a. S. sowie dem
Landratsamte von jeder in ihrem Kesselbesitzstande ein-