Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

180 3. Abschnitt. Polizei. 
oder teilweise bezahlt wird oder Vorschüsse geleistet 
werden. 
Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der unter 
a gedachten Urkunde befinden, oder welche zu den unter 
b und c bezeichneten Personen gehören, können durch die 
Polizeibehörde am Verlassen des Reichs verhindert werden. 
Die für das Fürstentum erlassene Ausführungsverordnung 
vom 18. März 1898 zum R.G. vom 9. Juni 1897 bestimmt hin- 
sichtlich der Behörden im Sinne dieses Gesetzes: „Aufsichts- 
behörde“ ist das Ministerium, A.d.I. Die Verrichtungen der 
„höberen Verwaltungsbehörde“ werden den Landratsämtern 
übertragen. Die Befugnisse der „Polizeibehörden“ werden von 
den mit der Polizeiverwaltung im Fürstentum betrauten Per- 
sonen und Behörden (Gemeindevorstände, Vertreter der Guts- 
bezirke, Landratsämter, Ministerium) wahrgenommen. 
Wer bei einem Auswanderungsunternehmen durch Vor- 
bereitung, Vermittlung oder Abschluß des Beförderungs- 
vertrags gewerbsmäßig mitwirken will (Agent), bedarf der Er- 
laubnis des Landratsamts. 
Der Agent hat in jedem Falle, in welchem er den Ab- 
schluß eines Beförderungsvertrags vermittelt oder den Vertrag 
selbst abschließt, binnen 24 Stunden demjenigen Landratsamt 
hiervon Anzeige zu machen, in dessen Bezirk der Wohnort 
des zur Auswanderung Entschlossenen liegt. Diese Anzeige 
muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß gesetzliche 
Hinderungsgründe für die Auswanderung nicht vorliegen, und 
mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Wohnorts 
des Auswandernden versehen sein, daß ihrerseits Bedenken 
gegen die Auswanderung nicht geltend zu machen seien. So- 
fort nach Eingang der Anzeige hat das Landratsamt sich 
darüber zu vergewissern, ob ein Grund, das Verlassen des 
Reichsgebiets zu verhindern, vorhanden ist, und danach eventuell 
das Weitere zu veranlassen. 
$ 160. 
M. Straßen- und Wegepolizei. 
I. Wegebaupolizei. 
Die Chausseen stehen im Eigentum des Staates, die 
im Zuge derselben liegenden Ortsstraßen sind jedoch zum Teil
	        
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