Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Straßen- und Wegepolizei. 181 
in das Eigentum und in die Unterhaltung der Gemeinden ver- 
traggemäß übergegangen. Nach Art. 15 der G.O. vom 9. Juni 
1876 haben die Gemeinden die Verpflichtung zur Herstellung und 
Erhaltung der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, 
Brücken und Stege. Dem Ministerium, A. d. I., sind etats- 
mäßige Mittel zu Prämien für die von den Gemeinden und 
Gutsbezirken des Fürstentums in dem betreffenden Rechnungs- 
Jahre ausgeführten Wegebauten zur Verfügung gestellt. Als 
prämiierungswürdig sollen in der Regel nur Neubauten oder 
doch vollständige Umbauten von Ortsverbindungswegen aner- 
kannt werden, welche ordnungsmäßig chaussiert und, wenn es 
die Ortlichkeit irgend gestattet, auch gewalzt sind. Die An- 
träge der Kommunalverbände auf Verwilligung der Wegebau- 
prämien sind bei Verlust des Anspruchs bis zum 15. Dezember 
des Kalenderjahres, in welchem die Bauausführung erfolgt ist, 
bei dem zuständigen Landratsamte schriftlich einzureichen. 
Bei den von demselben alsdann dem Ministerium, A. d. I, 
zu machenden Vorschlägen über die zu bemessenden Prämien 
soll namentlich auf die besonderen Verhältnisse des bauenden 
Kommunalverbandes, auf seine größere oder geringere Leistungs- 
fähigkeit und auf das größere oder geringere Interesse, welches 
derselbe nach der in Betracht kommenden Ortslage an dem 
gebauten Wege hat, Rücksicht genommen werden. 
Von denjenigen, welche zur Unterhaltung eines Weges 
verpflichtet sind, kann lediglich das im öffentlichen Verkehrs- 
interesse Notwendige gefordert werden. Dahin gehört auch die 
Anbringung von Barrieren an abschüssigen Stellen. 
Wird ein öffentlicher Weg infolge der Anlegung oder des 
Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien 
oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend oder dauernd 
in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag der- 
jenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen 
vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältnis dieser Mehr- 
belastung, wenn und insoweit dieselbe nicht durch die Er- 
hebung von Wegegeld gedeckt wird, ein angemessener Beitrag 
zu der Unterhaltung des betreffenden \Veges auferlegt werden. 
Der Staat ist zur Stellung eines solchen Antrags nicht befugt. 
Über den Eintritt der Voraussetzungen nnd die Höhe der Bei- 
träge entscheidet in Ermanglung gütlicher Vereinbarung das
	        
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