Die Straßen- und Wegepolizei. 181
in das Eigentum und in die Unterhaltung der Gemeinden ver-
traggemäß übergegangen. Nach Art. 15 der G.O. vom 9. Juni
1876 haben die Gemeinden die Verpflichtung zur Herstellung und
Erhaltung der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege,
Brücken und Stege. Dem Ministerium, A. d. I., sind etats-
mäßige Mittel zu Prämien für die von den Gemeinden und
Gutsbezirken des Fürstentums in dem betreffenden Rechnungs-
Jahre ausgeführten Wegebauten zur Verfügung gestellt. Als
prämiierungswürdig sollen in der Regel nur Neubauten oder
doch vollständige Umbauten von Ortsverbindungswegen aner-
kannt werden, welche ordnungsmäßig chaussiert und, wenn es
die Ortlichkeit irgend gestattet, auch gewalzt sind. Die An-
träge der Kommunalverbände auf Verwilligung der Wegebau-
prämien sind bei Verlust des Anspruchs bis zum 15. Dezember
des Kalenderjahres, in welchem die Bauausführung erfolgt ist,
bei dem zuständigen Landratsamte schriftlich einzureichen.
Bei den von demselben alsdann dem Ministerium, A. d. I,
zu machenden Vorschlägen über die zu bemessenden Prämien
soll namentlich auf die besonderen Verhältnisse des bauenden
Kommunalverbandes, auf seine größere oder geringere Leistungs-
fähigkeit und auf das größere oder geringere Interesse, welches
derselbe nach der in Betracht kommenden Ortslage an dem
gebauten Wege hat, Rücksicht genommen werden.
Von denjenigen, welche zur Unterhaltung eines Weges
verpflichtet sind, kann lediglich das im öffentlichen Verkehrs-
interesse Notwendige gefordert werden. Dahin gehört auch die
Anbringung von Barrieren an abschüssigen Stellen.
Wird ein öffentlicher Weg infolge der Anlegung oder des
Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien
oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend oder dauernd
in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag der-
jenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen
vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältnis dieser Mehr-
belastung, wenn und insoweit dieselbe nicht durch die Er-
hebung von Wegegeld gedeckt wird, ein angemessener Beitrag
zu der Unterhaltung des betreffenden \Veges auferlegt werden.
Der Staat ist zur Stellung eines solchen Antrags nicht befugt.
Über den Eintritt der Voraussetzungen nnd die Höhe der Bei-
träge entscheidet in Ermanglung gütlicher Vereinbarung das