198 3. Abschnitt. Polizei.
und die Salinen sowie auch die vom Bergwerksbesitzer am
Gewinnungsorte errichteten Koksanstalten, Anlagen zur Her-
stellung von Teer, Naßpreß- und Darrsteinen, ferner Röst- und
Glühöfen, Chlorkalium- und Chlormagnesiumfabriken und
sonstige ähnliche Anstalten, die Grubeneisenbahnen und
Grubendrahtseilbahnen. Der polizeilichen Beaufsichtigung
durch die Bergbehörde kann die Gewinnung auch solcher
Mineralien und Gesteine, welche von dem Verfügungsrechte
des Grundeigentümers nicht ausgeschlossen sind, unterstellt
werden. Hingegen unterliegen nicht der polizeilichen Aufsicht
der Bergbehörden die zum Betriebe auf Bergwerken und Auf-
bereitungsanstalten dienenden Dampfkessel und Triebwerke.
(B.G. vom 20. März 1894 und V. vom 24. Juni 1907.)
Eine „Allgemeine Bergpolizeiverordnung für das Fürsten-
tum“ ist unterm 4. März 1887 erlassen worden. Dieselbe hat
insbesondere zum Gegenstande den Schutz der Oberfläche im
Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Ver-
kehrs, die Sicherung der Grubenbaue, die Förderung, die
Fahrung, Wetterführung und Beleuchtung, die Häuerarbeiten,
die Maschinen, die Arbeiter und das Markscheidewesen.
Ferner enthält die Bergpolizeiverordnung vom 18. Januar
1907 eingehende Vorschriften über die -vollspurigen Gruben-
anschlußbahnen, über ihren Zustand, über die Unterhaltung
und Untersuchung der Betriebsmittel, über die Einrichtungen
und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs sowie über
das Signalwesen und die Betriebsführung.
Wegen der Aufbewahrung und Verausgabung von Spreng-
stoffen innerhalb des Betriebes sind durch die P.V. vom 5. Sep-
tember 1905 besondere Vorschriften erlassen worden (s. $ 58).
$ 176.
III. Ausübung der Bergpolizei.
1. Im allgemeinen.
Bei der Handhabung der Bergpolizei kommen insbesondere
die Vorschriften der $$ 60-70 des B.G. in Betracht. Nach
denselben ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Berg-
amte von der beabsichtigten Inbetriebsetzung des Bergwerks
mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen und vor
der Eröffnung des Betriebes einen Betriebsplan zur Prüfung