Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

300 3. Abschnitt. Polizei. 
nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen Bohrungen unter- 
nimmt (s. $ 168), hat den Ansatzpunkt jedes Bohrloches vor 
dem Beginn der Bohrarbeit bei dem Bergamt derartig anzu- 
zeigen, daß derselbe auf der Mutungsübersichtskarte bzw. auf 
dem Grubenbilde aufgetragen werden kann. Zu einer Anzeige 
bei dem Bergamte ist auch verpflichtet, wer bei Bohrungen 
auf andere unter das Berggesetz fallende Mineralien Salz- 
lagerstätten antrifft. 
Von der Einstellung der Bohrarbeiten in jedem einzelnen 
Bohrloche ist dem Bergamte sofort Anzeige zu machen. Jedes 
Bohrloch ist vor dem Verlassen von der Bohrlochsohle aus 
100 m hoch, wenn aber eine oder mehrere Salzlagerstätten 
erbohrt worden sind, von der Sohle aus bis zu einem 100 m 
über der obersten Salzlagerstätte gelegenen Punkte nach der 
Anordnung des Bergamts mit wasserabdämmenden Stoffen 
(Ton, Zement u. dgl.) so dicht auszufüllen, daß dadurch das 
Eindringen des Wassers des Deckgebirges in die Salzlager- 
stätten verhütet wird. Erreicht das Bohrloch nicht die Tiefe 
von 100 m, so ist dasselbe bis zur Tagesoberfläche auszu- 
füllen. 
Auf Anordnung des Bergamts muß das Bohrloch auch 
über 100 m aufwärts bis zu der von demselben bezeichneten 
Höhe ausgefüllt werden. 
Von der wasserabdämmenden Ausfüllung der Bohrlöcher 
kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums, 
A. d. I, Abstand genommen werden. (P.V. vom 5. Februar 
1900.) 
8 178. 
O. Ordnungs- und Sittenpolizei. 
I. Ordnungspolizei im engeren Sinne, 
1. Ordnung in Schanklokalen; öffentliche Lust- 
barkeiten. 
a) Beschaffenheit der Schankgefäße. 
Die für den Ausschank von Wein und Bier in Wirt- 
schaften bestimmten Gefäße müssen mit einem äußerlich ein- 
geschliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Strich ver- 
sehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer
	        
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