26 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
Reichskasse, so daß sich der Mehrbetrag der Matrikular-
beiträge auf 122100 Mk. beläuft.
Im Fürstentum bilden die Einkünfte aus Domänen und
Forsten einen erheblichen Teil der ordentlichen Einnahmen.
Die Domänen umfassen einen Flächengehalt von 6992 ha, die
Forsten einen solchen von 21513 ha. Nach den Voranschlägen
1906 beträgt der ordentliche Rohertrag aus Domänen 224 000 Mk,
7,24% der gesamten ordentlichen Staatseinnahmen, und
1275000 Mk. aus Forsten 41,06°%o der gesamten ordentlichen
Staatseinnahmen, der ordentliche Reinertrag aus Domänen
193000 Mk., aus Forsten 876500 Mk.
8 13.
B. Rücksichtlich der einzelnen in Betracht kommenden
direkten Steuern ist folgendes zu gedenken:
I. Der Prozentsatz für die zu erhebende Grund- und
Gebäudesteuer ist durch Gesetz vom 19. Januar 1872 auf
acht Prozent des Reinertrags der steuerpflichtigen Liegen-
schaften und vier Prozent des Nutzungswertes der steuer-
pflichtigen Gebäude festgestellt und seitdem für jede Finanz-
periode gesetzlich belassen.
8 14.
IH. Die Gewerbesteuer ist eine Ertragssteuer, welcher
die im Fürstentum betriebenen stehenden Gewerbe unterliegen.
Von der Gewerbesteuer sind befreit: das Deutsche Reich und
die Reichsbank, der Fürstliche Staats- und Domänenfiskus,
die Fürstliche Landeskreditkasse sowie die öffentlichen Ver-
sicherungsanstalten, ferner die Kommunalverbände wegen
folgender von ihnen betriebenen gewerblichen Unternehmungen:
a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld- und Kredit-
anstalten; b) der Kanalisations-, Wasser- und Beleuchtungs-
werke; c) der Schlachthäuser und Viehhöfe; d) der Markt-
hallen; e) der Volksbäder und f) der Anstalten zur Beleihung
von Pfandstücken.
Das Ministerium ist ermächtigt, auch für andere im öffent-
lichen wohltätigen oder gemeinnützigen Interesse unter-
nommene gewerbliche Betriebe Steuerfreiheit zu gewähren.
Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet in