Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

48 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
weiteres in das Bürgerrecht ein. (G. vom 2. Dezember 1836.) 
Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter, Schultheißen 
und Schultheißenstellvertreter sowie Gutsbezirksvorsteher 
werden vor ihrem Amtsantritt durch das zuständige Landrats- 
amt verpflichtet. Die Gemeindevorstände (Bürgermeister und 
Schultheißen) können auf die Dauer von acht Tagen sich 
selbst beurlauben; sie haben aber von einer längeren als drei- 
tägigen Abwesenheit vom Amte dem zuständigen Landrats- 
amte Anzeige zu machen. Zu längeren Entfernungen vom 
Amte ist Urlaub erforderlich. Die Urlaubsverwilligung erfolgt 
1. bis zur Dauer von 14 Tagen durch das vorgesetzte Land- 
ratsamt; 2. auf längere Dauer durch das Ministerium, A. d. I. 
Alle übrigen Gemeindebeamten bedürfen zu jeder Entfernung 
vom Amte des Urlaubs und zwar: 1. des Gemeindevorstandes 
auf die Dauer von 14 Tagen; 2. des Stadt- bzw. Gemeinderats 
auf längere Zeit. 
Das Institut der Gemeindeversammlung hat — abgesehen 
von der durch sie zu bewirkenden Vornahme der vorschrifts- 
mäßigen Wahlen — fast nur für diejenigen ländlichen Ge- 
meinden eine Bedeutung beibehalten, in welchen der Gesamt- 
heit der Stimmberechtigten die Rechte und Pflichten des Ge- 
meinderats zustehen. 
$ 28. 
D. Gemeindelasten. 
Zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse sind die 
Gemeinden berechtigt, Gebühren und Beiträge, indirekte und 
direkte Steuern zu erheben sowie Naturaldienste zu fordern. 
Das Anwendungsgebiet der Gebührenerhebung erstreckt sich 
auf die Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen 
Interesse unterhaltenen Veranstaltungen : „Benutzungsgebühren “ 
oder auf einzelne Handlungen ihrer Organe: „Verwaltungs- 
gebühren“. (Wegen der Gebühren bei den Gemeinde- und 
Ortspolizeibehörden siehe Gesetz vom 9. Januar 1891, 
Abschnitt IV, 1, b.) Beiträge werden seitens der Gemeinden 
erhoben zu den Kosten für Herstellung und Unterhaltung von 
Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, welche durch das 
öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grund- 
eigentümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch besondere
	        
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