48 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
weiteres in das Bürgerrecht ein. (G. vom 2. Dezember 1836.)
Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter, Schultheißen
und Schultheißenstellvertreter sowie Gutsbezirksvorsteher
werden vor ihrem Amtsantritt durch das zuständige Landrats-
amt verpflichtet. Die Gemeindevorstände (Bürgermeister und
Schultheißen) können auf die Dauer von acht Tagen sich
selbst beurlauben; sie haben aber von einer längeren als drei-
tägigen Abwesenheit vom Amte dem zuständigen Landrats-
amte Anzeige zu machen. Zu längeren Entfernungen vom
Amte ist Urlaub erforderlich. Die Urlaubsverwilligung erfolgt
1. bis zur Dauer von 14 Tagen durch das vorgesetzte Land-
ratsamt; 2. auf längere Dauer durch das Ministerium, A. d. I.
Alle übrigen Gemeindebeamten bedürfen zu jeder Entfernung
vom Amte des Urlaubs und zwar: 1. des Gemeindevorstandes
auf die Dauer von 14 Tagen; 2. des Stadt- bzw. Gemeinderats
auf längere Zeit.
Das Institut der Gemeindeversammlung hat — abgesehen
von der durch sie zu bewirkenden Vornahme der vorschrifts-
mäßigen Wahlen — fast nur für diejenigen ländlichen Ge-
meinden eine Bedeutung beibehalten, in welchen der Gesamt-
heit der Stimmberechtigten die Rechte und Pflichten des Ge-
meinderats zustehen.
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D. Gemeindelasten.
Zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse sind die
Gemeinden berechtigt, Gebühren und Beiträge, indirekte und
direkte Steuern zu erheben sowie Naturaldienste zu fordern.
Das Anwendungsgebiet der Gebührenerhebung erstreckt sich
auf die Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Veranstaltungen : „Benutzungsgebühren “
oder auf einzelne Handlungen ihrer Organe: „Verwaltungs-
gebühren“. (Wegen der Gebühren bei den Gemeinde- und
Ortspolizeibehörden siehe Gesetz vom 9. Januar 1891,
Abschnitt IV, 1, b.) Beiträge werden seitens der Gemeinden
erhoben zu den Kosten für Herstellung und Unterhaltung von
Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, welche durch das
öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grund-
eigentümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch besondere