Die Kirche. 57
nicht gestattet. Die Parochialkirchkasse ist für Abgewähr
des Stelleneinkommens in der durch das Verzeichnis fest-
gestellten Höhe haftbar. Gehören mehrere Kirchgemeinden
zu einer Parochie, so ist der Fehlbetrag auf die einzelnen
Kirchkassen nach dem Staatseinkommensteuer-Soll der poli-
tischen Gemeinden zu verteilen. Soweit die Kirchkassen
diesem Anspruch nicht genügen können, ist auf die der
politischen Gemeinde nach der Gemeindeordnung (s. $ 25) ob-
liegende Verpflichtung zurückzugreifen. Etwaige bei der Ein-
hebung der Bezüge sich ergebende Mehrbeträge fließen in die
Kirchkasse. Insoweit das Diensteinkommen einer Pfarrstelle
das Grundgehalt übersteigt, wird es auf die zu gewährenden
Alterszulagen eingerechnet. Ist das Stelleneinkommen höher
als das unter Berücksichtigung der Alterszulagen berechnete
Höchstgehalt für die Pfarrstelle, so ist der Überschuß über
dieses Höchstgehalt dem Stelleninhaber neben dem ihm nach
seinem Dienstalter zustehenden Diensteinkommen auszuzahlen.
Das einem Geistlichen zustehende Diensteinkommen an Grund-
gehalt und Alterszulagen wird, soweit das Stelleneinkommen
dazu nicht ausreicht, aus der Landespfarrkasse gewährt.
In diese Kasse ist das Stelleneinkommen von zeitweilig nicht
besetzten Pfarrstellen, soweit es nicht zur kirchlichen Ver-
sorgung und. Verwaltung der Stelle gebraucht wird, abzu-
führen.
Den Kirchengemeinden kann die Verpflichtung auferlegt
werden, Beiträge zur Landespfarrkasse zu leisten. Die Höhe
derselben wird für jede Etatsperiode nach Maßgabe der
Leistungsfähigkeit der einzelnen Parochial- und erforderlichen-
falls Einzelgemeinden von dem Ministerium mit dem Land-
tage vereinbart und festgestellt. Als Maßstab für diese Fest-
stellung dient insbesondere das Vermögen der einzelnen Kirchen,
sowie der Einkommensteuer-Sollbetrag der einzelnen Gemein-
den und die Höhe der von ihnen erhobenen Gemeindesteuern.
Die Landespfarrkasse steht unter der Verwaltung des
Ministeriums, A. f. K. u. S. Der Staatszuschuß zu derselben
wird durch das Etatsgesetz festgestellt. (G. vom 20. März
1907.)
Die in den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
hergebrachten Stolgebühren für Taufe, Aufgebot und Trauung