60 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
Hinsichtlich des gesetzlichen Wartegeldes der zur Dis-
position gestellten Geistlichen der Landeskirche finden die
einschlagenden Bestimmungen für die einstweilen in den
Ruhestand versetzten Staatsbeamten (s. $ 23) sinngemäße An-
wendung. (G. vom 13. März 1908.) |
Die Pension der Witwen und Waisen der evangelisch-
lutherischen Geistlichen besteht in dem fünften Teile des
pensionsberechtigten Diensteinkommens, welches der ver-
storbene Ehemann, bezüglich Vater, zur Zeit seines Todes
bzw. vor dem Eintritt in den Ruhestand oder in die Stellung
zur Disposition bezogen hat. Die Pensionen werden aus der
bestehenden Pensionskasse für die Witwen und Waisen der
evangelisch-lutherischen Geistlichen nach Maßgabe der Satzungen
dieser Kasse gewährt. Abänderungen der Satzungen hinsicht-
lich der Einnahmen und Leistungen der Pensionskasse sind
nur mit Zustimmung des Landtags zulässig, Insoweit die
regelmäßigen Einnahmen dieser Kasse zur Bestreitung der
Pensionen sowie des statutarisch festgestellten Begräbnisgeldes
nicht ausreichen, wird der erforderliche Zuschuß aus der Staats-
kasse geleistet. (G. vom 5. Januar 1903.)
8 34.
4. Die staatsrechtliche Stellung der Geistlichen.
Die Geistlichen haben die Eigenschaft öffentlicher, wenn
auch nicht staatlicher Beamten, jedoch eine den Staats-
beamten analoge Rechtsstellung. Es ist ihnen nicht gestattet,
neben ihrem geistlichen Amte, ohne Genehmigung des Kirchen-
rats, irgendeinen Erwerbszweig zu ergreifen oder beizubehalten.
Sie dürfen sich nicht verehelichen, ohne hierzu die Erlaubnis
des Kirchenrats durch den Superintendenten eingeholt zu haben.
(V. vom. 13. Mai 1853.)
Sowohl nach Reichsrecht als auch nach der Gesetzgebung
des Fürstentums genießen die Geistlichen eine Anzahl Privi-
legien, und zwar reichsgesetzlich hinsichtlich der Befreiung
vom Geschworenen- und Schöffenamt (Gerichtsverfassungs-
gesetz) sowie rücksichtlich gewisser Bevorzugungen bei Er-
füllung der Militärpflicht (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874
und die zur Ausführung erlassene Wehrordnung und Heer-