Die Kirche. 61
ordnung), ferner hinsichtlich des Rechts zur Zeugnisver-
weigerung (Z.P.O. $ 383 Nr. 4, $ 385 Abs. 2, St.P.O. $ 521,
$ 55) und des Strafantrags bei Beleidigungen und Körper-
verletzungen. (R.St.G.B. $ 196, $ 232.) Auch haben sie reichs-
gesetzlich das Privileg der Exekutionsbeschränkung rücksicht-
lich ihres Mobiliars und ihres Diensteinkommens. (Z.P.O.
$ 81l Nr. 7 und 8, $ 850 Nr. 8 Abs. 2.)
Die Gesetzgebung des Fürstentums gewährt den Geist-
lichen folgende Privilegien: sie genießen eine persönliche
Befreiung von Gemeindediensten (Art. 1238 der Gemeinde-
ordnung vom 9. Juni 1876), sie können Gemeindeämter aus-
schlagen (Art. 76 das.), sie haben Chaussee- und Brücken-
gelderfreiheit hinsichtlich der Fuhrwerke und Tiere, deren sie
sich bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie bzw.
Ephorie bedienen (V. vom 22. April 1840), sie sind befreit von
der Grund- und Gebäudesteuer für die Diensthäuser und Dienst-
grundstücke. (G. vom 13. August 1868.)
8 39.
5. Kirchliche Disziplinargewalt.
Dem Kirchenrat gebührt die Aufsicht über die Amts-
führung, die Lehre und den Wandel der Geistlichen; er ist
Disziplinarbehörde. Der Kirchenrat übt die unmittelbare Auf-
sicht über die Geistlichen vorzugsweise durch den General-
superintendenten aus. Untergeordnete Organe der Aufsichts-
führung des Kirchenrats sind die Superintendenten. Bei Ver-
gehungen eines Geistlichen gegen die allgemeinen Strafgesetze
kann außer und neben der richterlichen Untersuchung und
Entscheidung wegen der verwirkten bürgerlichen Strafe Diszi-
plinaruntersuchung wegen des mit dem Vergehen zusammen-
treffenden kirchlichen Ärgernisses verhängt werden.
Von den gegen Geistliche zulässigen Disziplinarstrafen
werden die geringeren als: Ermahnungen, Warnungen, Zu-
rechtweisungen, Verweise und Geldbußen bei Übertretungen
von geringerem Belange verfügt, ohne daß es eines vorgängigen
förmlichen Verfahrens bedarf. Die schwereren Disziplinar-
strafen — Suspension, Strafemeritierung oder Dienstent-
lassung — werden nur auf Grund eines förmlichen Diszi-
plinarverfahrens und durch eine mit Gründen versehene Ent-