Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Kirche. 61 
ordnung), ferner hinsichtlich des Rechts zur Zeugnisver- 
weigerung (Z.P.O. $ 383 Nr. 4, $ 385 Abs. 2, St.P.O. $ 521, 
$ 55) und des Strafantrags bei Beleidigungen und Körper- 
verletzungen. (R.St.G.B. $ 196, $ 232.) Auch haben sie reichs- 
gesetzlich das Privileg der Exekutionsbeschränkung rücksicht- 
lich ihres Mobiliars und ihres Diensteinkommens. (Z.P.O. 
$ 81l Nr. 7 und 8, $ 850 Nr. 8 Abs. 2.) 
Die Gesetzgebung des Fürstentums gewährt den Geist- 
lichen folgende Privilegien: sie genießen eine persönliche 
Befreiung von Gemeindediensten (Art. 1238 der Gemeinde- 
ordnung vom 9. Juni 1876), sie können Gemeindeämter aus- 
schlagen (Art. 76 das.), sie haben Chaussee- und Brücken- 
gelderfreiheit hinsichtlich der Fuhrwerke und Tiere, deren sie 
sich bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie bzw. 
Ephorie bedienen (V. vom 22. April 1840), sie sind befreit von 
der Grund- und Gebäudesteuer für die Diensthäuser und Dienst- 
grundstücke. (G. vom 13. August 1868.) 
8 39. 
5. Kirchliche Disziplinargewalt. 
Dem Kirchenrat gebührt die Aufsicht über die Amts- 
führung, die Lehre und den Wandel der Geistlichen; er ist 
Disziplinarbehörde. Der Kirchenrat übt die unmittelbare Auf- 
sicht über die Geistlichen vorzugsweise durch den General- 
superintendenten aus. Untergeordnete Organe der Aufsichts- 
führung des Kirchenrats sind die Superintendenten. Bei Ver- 
gehungen eines Geistlichen gegen die allgemeinen Strafgesetze 
kann außer und neben der richterlichen Untersuchung und 
Entscheidung wegen der verwirkten bürgerlichen Strafe Diszi- 
plinaruntersuchung wegen des mit dem Vergehen zusammen- 
treffenden kirchlichen Ärgernisses verhängt werden. 
Von den gegen Geistliche zulässigen Disziplinarstrafen 
werden die geringeren als: Ermahnungen, Warnungen, Zu- 
rechtweisungen, Verweise und Geldbußen bei Übertretungen 
von geringerem Belange verfügt, ohne daß es eines vorgängigen 
förmlichen Verfahrens bedarf. Die schwereren Disziplinar- 
strafen — Suspension, Strafemeritierung oder Dienstent- 
lassung — werden nur auf Grund eines förmlichen Diszi- 
plinarverfahrens und durch eine mit Gründen versehene Ent-
	        
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