Die Kirche. 63
Patenamte und vom Abendmahle Gebrauch machen, wenn das-
selbe entweder die Taufe eines unter seiner Gewalt stehenden
Kindes beharrlich verabsäumt oder verweigert, ferner, wenn
Kirchenglieder eine nach der Trauordnung unerlaubte Ehe
eingehen oder sich beharrlich weigern, für den von ihnen ge-
schlossenen kirchlich statthaften Ehebund die Trauung zu
nehmen. Nach der Trauungsordnung vom 17. August 1882
findet die Trauung bei allen nach dem bürgerlichen Recht zu-
lässigen Ehen statt; jedoch sind ausgenommen: 1. Ehen
zwischen Christen und Nichtchristen. 2. Ehen Geschiedener,
wenn deren Schließung von den zuständigen Organen auf dem
Grunde des Wortes Gottes nach gemeiner Auslegung der
evangelischen Kirchen für sündhaft erklärt wird. 3. Ehen
solcher Personen, welchen als Verächtern des christlichen
Glaubens oder wegen lasterhaften Lebenswandels oder wegen
verschuldeter Scheidung der früheren Ehe oder wegen ihres
Verhaltens bezüglich der Eingehung der Ehe der Segen der
Trauung ohne Ärgernis nicht erteilt werden kann. 4. Ge-
mischte Ehen, vor deren Eingehung der evangelische Teil die
Erziehung sämtlicher Kinder in der römisch-katholischen oder
in einer anderen nicht - evangelischen Religionsgemeinschaft
zugesagt hat.
Wenn aus den eben angeführten Gründen die Trauung
versagt werden muß, oder wenn Gemeindeglieder sich beharr-
lich weigern, für ihre kirchlich statthafte, geschlossene Ehe
die Trauung zu begehren, oder wenn Kirchenglieder die unter
ihrer Gewalt stehenden Kinder nach Ablauf von mindestens
zwei Monaten von der Geburt an gerechnet nicht zur Taufe
bringen und die Taufe trotz der Aufforderung des zuständigen
Geistlichen und des Kirchen- und Schulvorstandes nicht nach-
geholt wird, so kann von dem Ministerium, A. f. K. u. S.,
wegen des Verlustes sowohl der Fähigkeit, ein kirchliches Amt
zu .bekleiden, als auch des kirchlichen Wahlrechts verfügt
werden. (V. vom 13. Mai 1853.)
Ungetaufte sind nicht Glieder der Kirche und können
daher weder zur Konfirmation, noch zum Patenamte, noch zum
Abendmahle zugelassen werden. Bei ihrer Beerdigung hat der
zuständige Pfarrer nicht mitzuwirken.
Vorsätzliche Selbstmörder müssen früh morgens in den