Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Das Schulwesen. 65 
zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten 
Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. Die An- 
stellung der Lehrer und Erzieher in den öffentlichen Unter- 
richts- und Erziehungsanstalten gebührt — unter Berück- 
sichtigung des in Gesetz oder rechtsbegründetem Herkommen 
beruhenden Mitwirkungsrechts von Gemeinden und Patronen — 
dem Staate allein. Die Ernennung der Inspektoren über 
Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die Feststellung der 
Instruktion derselben und die Abgrenzung ihrer Aufsichts- 
bezirke steht nur dem Staate zu. Der den Inspektoren erteilte 
Auftrag ist, sofern sie dieses Amt als Neben- oder Ehrenamt 
verwalten, jederzeit widerruflich. (G. vom 21. Februar 1873.) 
8 39. 
B. Volksschule. 
I. Die öffentlich-rechtlichen Träger der Schul- 
unterhaltungspflicht. 
Die Gemeinden sind schulunterhaltungspflichtig im Fürsten- 
tum. Sie haben insbesondere zu bestreiten: 1. den zur Unter- 
haltung der Schulanstalt erforderlichen Aufwand und 2. die 
Kosten der Erbauung, Unterhaltung oder Änderung dem Be- 
dürfnisse der Lehrer und Zwecke des Unterrichts entsprechend 
einzurichtender gesunder Schulgebäude. 
Die Volksschulen bestehen entweder für einzelne Ge- 
meinden allein oder für mehrere zu einem Schulverband als 
Schulgemeinde vereinigte Gemeinden. Die Vereinigung mehrerer 
Gemeinden zu einer Schulgemeinde ist nur dann zulässig, wenn 
die einzuschulenden Ortschaften von dem Schulorte nicht zu 
weit entfernt liegen und der Besuch der Schule für die ein- 
zuschulenden Ortschaften nicht zeitweilig durch Ungangbar- 
keit der Wege unmöglich wird. Sind diese Voraussetzungen 
vorhanden und zählt die Schule einer einzelnen Gemeinde 
weniger als 20 Schüler, kann auch die Gemeinde die aus- 
reichenden Mittel nicht beschaffen, so muß zur Bildung einer 
gemeinschaftlichen Schule für die zu einer Schulgemeinde zu 
vereinigenden Ortschaften geschritten werden. \Venn mehrere 
Gemeinden zu einer Schulgemeinde verbunden sind, so liegt 
ibnen ob, diese Verbindlichkeiten nach Maßgabe des zwischen 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 5
	        
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