Das Schulwesen. 65
zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten
Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. Die An-
stellung der Lehrer und Erzieher in den öffentlichen Unter-
richts- und Erziehungsanstalten gebührt — unter Berück-
sichtigung des in Gesetz oder rechtsbegründetem Herkommen
beruhenden Mitwirkungsrechts von Gemeinden und Patronen —
dem Staate allein. Die Ernennung der Inspektoren über
Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die Feststellung der
Instruktion derselben und die Abgrenzung ihrer Aufsichts-
bezirke steht nur dem Staate zu. Der den Inspektoren erteilte
Auftrag ist, sofern sie dieses Amt als Neben- oder Ehrenamt
verwalten, jederzeit widerruflich. (G. vom 21. Februar 1873.)
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B. Volksschule.
I. Die öffentlich-rechtlichen Träger der Schul-
unterhaltungspflicht.
Die Gemeinden sind schulunterhaltungspflichtig im Fürsten-
tum. Sie haben insbesondere zu bestreiten: 1. den zur Unter-
haltung der Schulanstalt erforderlichen Aufwand und 2. die
Kosten der Erbauung, Unterhaltung oder Änderung dem Be-
dürfnisse der Lehrer und Zwecke des Unterrichts entsprechend
einzurichtender gesunder Schulgebäude.
Die Volksschulen bestehen entweder für einzelne Ge-
meinden allein oder für mehrere zu einem Schulverband als
Schulgemeinde vereinigte Gemeinden. Die Vereinigung mehrerer
Gemeinden zu einer Schulgemeinde ist nur dann zulässig, wenn
die einzuschulenden Ortschaften von dem Schulorte nicht zu
weit entfernt liegen und der Besuch der Schule für die ein-
zuschulenden Ortschaften nicht zeitweilig durch Ungangbar-
keit der Wege unmöglich wird. Sind diese Voraussetzungen
vorhanden und zählt die Schule einer einzelnen Gemeinde
weniger als 20 Schüler, kann auch die Gemeinde die aus-
reichenden Mittel nicht beschaffen, so muß zur Bildung einer
gemeinschaftlichen Schule für die zu einer Schulgemeinde zu
vereinigenden Ortschaften geschritten werden. \Venn mehrere
Gemeinden zu einer Schulgemeinde verbunden sind, so liegt
ibnen ob, diese Verbindlichkeiten nach Maßgabe des zwischen
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 5