Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Das Schulwesen. rail 
geldes aus der Lehrerpensionskasse. (G. vom 20. März 1907 
und 13. März 1908.) 
Zur Deckung der von der Pensionskasse zu bestreitenden 
Ausgaben hat jede Schulgemeinde des Fürstentums einen im 
G. vom 13. März 1908 des näheren bestimmten Beitrag zu 
leisten. Insoweit die Bedürfnisse der Pensionskasse für die 
Volksschullehrer durch die Beiträge der Schulgemeinden un- 
gedeckt bleiben, werden die erforderlichen Zuschüsse aus den 
im Staatshaushaltsplan für Volksschulzwecke zur Verfügung ge- 
stellten Mitteln geleistet. 
Bei Volksschullehrern finden in betreff des Austrittes und 
der Pensionierung die Bestimmungen des Zivilstaatsdiener- 
gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Berechnung 
der Dienstjahre die Zeit der ersten Anstellung nach erlangter 
Schulamtskandidatur und nach vollendetem 21. Lebensjahre 
zugrunde gelegt wird. (G. vom 22. März 1861.) Das den un- 
widerruflich angestellten Volksschullehrern zu gewährende 
Ruhegehalt ist nach dem Grundgehalte, den Alterszulagen und 
dem Werte der freien Dienstwohnung zu berechnen. Hinsicht- 
lich des gesetzlichen Wartegeldes der zur Disposition gestellten 
Volksschullehrer finden die einschlagenden Bestimmungen der 
einstweilen in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten (s. $ 22) 
sinngemäße Anwendung. (Gesetze, beide vom 13. März 1908.) 
Die Pension der Witwen und Waisen der Volksschullehrer 
besteht in dem fünften Teile des pensionsberechtigten Dienst- 
einkommens, welches der verstorbene Ehemann bezüglich 
Vater zur Zeit seines Todes bzw. vor dem Eintritt in den 
Ruhestand oder in die Stellung zur Disposition bezogen hat, 
jedoch nicht unter 300 Mk. Insoweit die regelmäßigen Ein- 
nahmen der Pensionskasse für die Witwen und Waisen der 
Volksschullehrer zur Bestreitung der Pensionen sowie des 
statutarisch festgestellten Begräbnisgeldes nicht ausreichen, wird 
der erforderliche Zuschuß aus der Staatskasse gewährt. Ab- 
änderungen der Satzungen der genannten Kasse hinsichtlich 
der Einnahmen und Leistungen der letzteren sind nur mit 
Zustimmung des Landtags zulässig. (G. vom 5. Januar 1903.)
	        
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