I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 25. 105
(Abs. 3). Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine an-
gemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des
öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht ausgeschlossen (Abs. 4). Zuständig ist in
erster Instanz der Kreisausschuß und, soweit es sich um Stadtschulen handelt, der Be-
zirksausschuß (§ 47). Unterläßt oder verweigert ein Schulverband: Schulgemeinde,
Schulsocietät, Schulkommune u. s. w., in anderen als den im § 47 Abs. 1 bezeichneten
Fällen die ihm nach öffentlichem Rechte obliegenden, von der Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen
oder außerordentlich zu genehmigen bezw. zu erfüllen, so verfügt der Landrath und,
sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Kegierungepräsident die Eintragung in den
Etat bezw. die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe. Gegen die Verfügung des
Landraths steht dem Schulverbande die Klage bei dem Bezirksauoschusse, gegen die Ver-
fügung des Regierungspräsidenten die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu, wobei
die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 siungemäße Anwendung finden
(§ 48). Die Vorschriften des § 47 finden auch Anwendung, wenn die Schule mit der
Küsterei verbunden ist. Für die im Verwaltungsstreitverfahren nach § 47 zu treffenden
Entscheidungen sind die von den Schulaussichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zu-
ständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von Schulbauten
maßgebend. Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes zustehende Befugniß
zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsocietäten bleibt unberührt (8 49).
Endlich an dritter Stelle soll der Staat eintreten. Dieser früher nicht ausdrücklich
ausgesprochene Grundsatz der ergänzenden Fürsorge für öffentliche Volksschulen ist schon
jetzt in erheblichem Umfange realisirt worden und zwar über die Bestimmung des Art. 25
hinaus. Denn während Art. 25 gebietet, daß der Staat die Schullasten im Falle des
nachgewiesenen Unvermögens der Gemeinden aufbringe, ist durch die neuere Gesetzgebung
ein erheblicher Theil der Schullasten sämmtlichen Gemeinden, also auch den vermögen-
den, vom Staate abgenommen. Nach dem Gesetz, betreffend die Erleichterung der
Volksschullasten, vom 14. Juni 1888 (Ges.-Samml. S. 240) und dem Gesetz, betreffend
die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888
(Ges.-Samml. S. 210), vom 31. März 1889 (Ges.-Samml. S. 63), wird zur Erleichterung
der nach öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen Verpflichteten aus der
Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen
an diesen Schulen geleistet. Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die
Stelle eines alleinstehenden, sowie eines ersten ordentlichen Lehrers 500, eines anderen
ordentlichen Lehrers 300 und einer ordentlichen Lehrerin 150, eines Hülfslehrers und
einer Hülfslehrerin 100 Mark gezahlt werden. Durch das Gesetz, betreffend die Pensionirung
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Ges.
Samml. S. 238) und das Gesetz, betreffend die Abänderung des § 11 des Gesetzes über
die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom
6. Juli 1885, vom 26. April 1890 (Ges.-Samml. S. 89) ist die Pensionirung entsprechend
den für Staatsbeamte gegebenen Vorschriften allgemein festgestellt. Die Pension wird
bis zur Höhe von 600 Mark aus der Staatskasse, über diesen Betrag hinaus von den
sonstigen bisher zur Aufbringung der Pension des Lehrers Verpflichteten und, sofern
solche nicht vorhanden sind, von den bisher zur Unterhaltung des Lehrers während der
Dienstzeit Verpflichteten gezahlt: die auf besonderen Rechtstiteln bernhenden Verpflichtungen
Dritter bleiben bestehen. Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der Pensions-
beträge nur insoweit, als dies bisher bereits statthaft war, und nur soweit herangezogen
werden, daß es nicht unter "#“ seiner Höhe und unter das Mindestgehalt sinkt. Der
Wittwe und den Nachkommen des Lehrers und den Nachkommen der im Wittwenstande
verstorbenen Lehrerin gebührt die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden
Monat. Eine sehr schätzbare Ergänzung des Pensionirungsgesetzes ist erfolgt durch das
Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen, vom 23. Juli 1893 (Ges.-Samml. S. 194). Weiter ist durch
das Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen-
und Waisenkassen für Elementarlehrer, vom 22. Dezember 1869 (Ges.-Samml. 1870 S. 1),
das Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung
und Neuerrichtung von Wittwen= und Waisenkassen für Elementarlehrer vom
22. Dezember 1869 (Ges.-Samml. von 1870 S. 1), sowie die Ausdehnung dieses Ge-
seczes auf den Kreis Herzogthum Lauenburg, vom 21. Februar 1881 (Ges.-Samml. S. 41),