Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

XIV 
Ergänzende Vorbemerkungen. 
1. in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Gelbsumme zu berechnenden 
Besoldung (Grundgehalt), welches für Lehrerstellen nicht weniger als 900, für 
Lehrerinnenstellen nicht weniger als 700 Mark jährlich betragen darf; 
in Alterszulagen, welche in keinem Falle weniger betragen dürfen, als für Lehrer 
jährlich 100 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um je 100 Mark bis auf 
jährlich 900 Mark; für Lehrerinnen jährlich 80 Mark, steigend von drei zu drei 
Jahren um je 80 Mark bis auf jährlich 720 Mark; 
3. in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsentschädigung. 
Bei Versetzungen im Interesse des Dienstes werden Umzugskosten vergütet. 
In § 25 sind zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechts- 
weges, vom 24. Mai 1861 (Ges.-Samml. S. 241) einige Bestimmungen über Streitig- 
keiten wegen des Diensteinkommens getroffen. 
In die Stolbergschen Grafschaften ist das Gesetz eingeführt durch Verordnung vom 
12. Mai 1897 (Ges.-Samml. S. 129). 
Ebenda Zeile 6 v. u. fehlt das Wort „Wort“ — „durch Wort, Schrift, Druck rc.“" 
Seite 110 Art. 32 Aumerk. B. 1. 
Ein — bislang nicht amtlich publicirtes — Staatsministerialreskript vom 
18. April 1896 lautet: 
„Es ist neuerdings die Wahrnehmung gemacht worden, daß Staatsbeamte 
Petitionen unterzeichnet haben, welche darauf abzielen, die parlamentarischen Körper- 
schaften zu einer ablehnenden Haltung gegenüber den Regierungsvorlagen oder zu 
einer wesentlichen Abänderung derselben zu bestimmen. Auch an öffentlichen Ver- 
sammlungen, in denen solche Petitionen berathen worden sind, haben Staatsbeamte 
einen Antheil genommen, welcher erkennen läßt, daß es ihnen nicht um eine Ab- 
wehr, sondern um eine Förderung der gegen Regierungsvorlagen unternommenen 
Agitation zu thun war. Ein solches Verhalten ist unvereinbar mit den Pflichten 
eines Staatsbeamien, welche ihm gebieten, sich der Theilnahme an Bestrebungen zu 
enthalten, welche darauf gerichtet sind, der Durchführung der Regierungspolitik 
Schwierigkeiten zu bereiten. Das Staatsministerium hält es für angezeigt, die 
Beamten sämmtlicher Ressorts hierauf mit dem Bemerken hinzuweisen, daß die 
Regierung Willens ist, dieser ihrer Auffassung eintretenden Falls unnachsichtlich 
Geltung zu verschaffen. 
Berlin, den 18. April 1896. Königliches Staatsministerium“. 
In dieser vorbehaltslosen Allgemeinheit steht das Reskript mit dem das Petitions- 
recht allen Preußen gewährenden Artikel 32 in Widerspruch. 
Seite 115. Zu nennen sind ferner: 
1. Gesetz, enthaltend Abänderungen des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des 
Deutschen Heeres, vom 3. August 1893. Vom 26. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 178). 
2. Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und 
die Wehrpflicht daselbst. Vom 7. Juli 1896 (dazu Bekanntmachung vom 18. Juli 1896, 
Reichs-Gesetzbl. S. 187, 653). 
Durch das Gesetz vom 26. Juli 1896 sind die Halbbataillone beseitigt, so daß die 
Friedensstärke der Infanterie jetzt 624 Bataillone beträgt. 
Die Etatsstärke (also ohne die Einjährig-Freiwilligen) des Reichsheeres pro 1897/98 
beträgt: 
23 088 Offiziere, 
78217 Unteroffiziere, 
479229 Gemeine,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.