120 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 40. 41.
"4 Art. 49 Abf. 2.
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum
aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt.
Politische Vereine sind solche, in welchen politische, d. h. solche Gegenstände erörtert
und berathen werden sollen, welche die Verfassung, Verwaltung, Gesetzgebung des Staates,
die staatsbürgerlichen Rechte der Unterthanen und die internationalen Beziehungen der
Staaten zu einander in sich begreifen.
Nach § 38 des Reichsmilitärgesetzes gehören zum aktiven Heer als Militärpersonen:
1. die Officiere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer
Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste;
2. die Kapitulanten vom Beginne bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abge-
schlossenen Kapitulation;
3. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre
Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem
Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis
Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste;
4. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Officiere, Aerzte, Militär-
beamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum
Ablauf des Tages der Wiederentlassung;
5. alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen
Officiere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keinen der vorge-
nannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw.
vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Ent-
lassung.
Artikel 40.
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familienfideikommissen ist unter-
sagt. Die bestebenden Lehen und Familienfideikommisse sollen durch gesetzliche An-
ordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. Auf Familienstiftungen finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 41.
Vorstehende Bestimmungen (Artikel 40) finden auf die Thronlehen, das Königliche
Haus- und prinzliche Fideikommiss, sowie auf die ausserhalb des Staats belegenen Lehen
und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere
durch das Deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die
Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden.
A. Die Art. 40, 41 sind abgeändert worden durch:
Gesetz, betreffend die Abänderungen der Artikel 40 und 41 der
Verfassungsurkunde. Vom 5. Juni 1852. (Ges.-Samml. S. 319.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Artikel 1.
Die Artikel 40 und 41 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 werden
aufgehoben.
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
Artikel 2.
Die Errichtung von Lehen ist untersagt.
Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch bestehende
Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden.
Artikel 3.
Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf Thron-
lehen und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine
Anwendung.