Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

124 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 43. 
Gnaden“ zu sprechen, entbehrt des gesetzlichen Anhaltes. Die Vorschriften über den 
feierlichen Empfang bei Reisen (Reglement vom 29. Juli 1890) betreffen nur das 
Verhalten der Beamten. 
2. Dem Könige steht das Recht eines Hofstaates zu. 
Den Hofstaat bilden gegenwärtig folgende Kategorien von Hofbeamten: 
à) Oberste Hofchargen: Oberst-Kämmerer, Oberst-Marschall, Oberst-Jägermeister, 
Oberst-Schenk, Oberst-Truchseß. 
Der Oberst-Kämmerer steht an der Spitze des Hofes. Von ihm ressortiren 
die Hofetiquette und das Hofceremonial, insbesondere die Bestimmungen über 
Hoftrauer und über Rangverhältnisse, die Angelegenheiten und die Beaufsichtigung 
der Königlichen und der prinzlichen Hofstaaten, einschließlich der Kammerherren 
und der Kammerjunker, und die Angelegenheiten der großen Hofämter im König- 
reich Preußen; ferner von ihm und dem Minister des Königlichen Hauses ge- 
meinschaftlich die Angelegenheiten der Chefs und der Mitglieder der einzelnen 
Königlichen Hofverwaltungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzialerbämter. 
b) Ober-Hoschargen: Ober-Schloßhauptmann, Ober-Gewandkämmerer, Ober-Hof- 
und Hausmarschall, Ober-Ceremonienmeister, Ober-Jägermeister, Ober-Mundschenk, 
General-Intendant der Königlichen Schauspiele, Ober-Stallmeister. 
J0) Vice-Ober--Hoschargen: Vice-Ober-Schloßhauptmann, Haus-Marschall, Hof- 
Marschall, Einführer des diplomatischen Korps, Vice-Oberjägermeister, Vice-Ober- 
jägermeister vom Dienst. 
4) Hofchargen: Schloßhauptleute (von Liegnitz, Homburg, Königs--Wusterhausen, 
Wiesbaden, Breslau, Marienburg, Benrath, Quedlinburg, Posen, Osnabrück, 
Brühl, Stettin, Coblenz, Stolzenfels, Montabaur, Charlottenburg, Königsberg, 
Münster, Friedrichs-Kron, Schwedt, Merseburg), Ceremonienmeister, Hofmeister. 
Außerdem: Kammerherren, Kammerjunker, Leibarzt, Schatullverwaltung 
und Privatkanzlei, Königliche Hofmusik, Königliche Schauspiele in Berlin, Hannover, 
Cassel und Wiesbaden. 
Ferner die Hof- und Erbämter in den Provinzen, nämlich die großen Hof- 
ämter im Königreich Preußen: Land-Hofmeister, Ober-Burggraf, Kanzler und 
Ober-Marschall, und die Erbämter 
a) in der Kurmark Brandenburg: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbküchenmeister, 
Erbtruchseß, Erbjägermeister, Erbhofmeister, Erbschenk; 
b) im Herzogthum Pommern: Erb-Oberjägermeister; 
im Herzogthum Hinter-Pommern und Fürstenthum Kamin: Erblandmar- 
schall, Erbschenk, Erbkämmerer, Erbküchenmeister; 
in Alt-Vorpommern: Erbküchenmeister, Erbkämmerer, Erbmarschall, Erb- 
landmundschenk; 
in Neu-Vorpommern: Erblandmarschall, Erbküchenmeister, Erbjägermeister, 
Erbkämmerer, Erbtruchseß; 
c) im Herzogthum Schlesien: Erb-Oberjägermeister, General= Erblandpostmeister, 
Erblandmarschall, Erb-Oberlandesbaudirector, Erblandhofmeister und Erbhof- 
richter, Erb-Oberlandmundschenk; 
4) im Herzogthum Magdeburg: Erbschenk, Erbkämmerer, Erbtruchseß, Erbmarschall; 
e) in der Landgrafschaft Thüringen: Erbmarschall, Erbkämmerer; 
f) im Fürstenthum Halberstadt: Erbschenk, Erbmarschall, Erbtruchseß; 
g6) im Herzogthum Lauenburg: Erblandmarschall, Erb-Oberjägermeister; 
h) in den Fürstenthümern Kalenberg und Grubenhagen: Erbmarschall, Erbküchenmeister; 
i) im Fürstenthum Lüneburg: Erbmarschall, Erbschenk, Erbküchenmeister; 
k) im Herzogthum Bremen: Erbschenk, Erbmarschall, Erbfrohn; 
1) im Herzogthum Verden: Erbmarschall, Erbkämmerer; 
m) im Fürstenthum Osnabrück: Erblanddrost; 
n) im Herzogthum Westfalen: Erbtruchseß, Erbkämmerer; 
o) im Fürstenthum Paderborn: Erbhofmeister, Erbküchenmeister, Erbthürwärter, 
Erbschenk, Erbmarschall; 
p) im Fürstenthum Münster: Erbtruchseß, Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbschenk; 
a4) im Fürstenthum Minden: Erbmarschall, Erbmarschall von Hervorden: 
z6a) in der Grafschaft Mark: Erbmarschall; 
*) in Kurhessen: Erbmarschall, Erbschenk, Erbkämmerer, Erbküchenmeister; 
) im Herzogthum Geldern: Erbmarschall;
	        
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