124 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 43.
Gnaden“ zu sprechen, entbehrt des gesetzlichen Anhaltes. Die Vorschriften über den
feierlichen Empfang bei Reisen (Reglement vom 29. Juli 1890) betreffen nur das
Verhalten der Beamten.
2. Dem Könige steht das Recht eines Hofstaates zu.
Den Hofstaat bilden gegenwärtig folgende Kategorien von Hofbeamten:
à) Oberste Hofchargen: Oberst-Kämmerer, Oberst-Marschall, Oberst-Jägermeister,
Oberst-Schenk, Oberst-Truchseß.
Der Oberst-Kämmerer steht an der Spitze des Hofes. Von ihm ressortiren
die Hofetiquette und das Hofceremonial, insbesondere die Bestimmungen über
Hoftrauer und über Rangverhältnisse, die Angelegenheiten und die Beaufsichtigung
der Königlichen und der prinzlichen Hofstaaten, einschließlich der Kammerherren
und der Kammerjunker, und die Angelegenheiten der großen Hofämter im König-
reich Preußen; ferner von ihm und dem Minister des Königlichen Hauses ge-
meinschaftlich die Angelegenheiten der Chefs und der Mitglieder der einzelnen
Königlichen Hofverwaltungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzialerbämter.
b) Ober-Hoschargen: Ober-Schloßhauptmann, Ober-Gewandkämmerer, Ober-Hof-
und Hausmarschall, Ober-Ceremonienmeister, Ober-Jägermeister, Ober-Mundschenk,
General-Intendant der Königlichen Schauspiele, Ober-Stallmeister.
J0) Vice-Ober--Hoschargen: Vice-Ober-Schloßhauptmann, Haus-Marschall, Hof-
Marschall, Einführer des diplomatischen Korps, Vice-Oberjägermeister, Vice-Ober-
jägermeister vom Dienst.
4) Hofchargen: Schloßhauptleute (von Liegnitz, Homburg, Königs--Wusterhausen,
Wiesbaden, Breslau, Marienburg, Benrath, Quedlinburg, Posen, Osnabrück,
Brühl, Stettin, Coblenz, Stolzenfels, Montabaur, Charlottenburg, Königsberg,
Münster, Friedrichs-Kron, Schwedt, Merseburg), Ceremonienmeister, Hofmeister.
Außerdem: Kammerherren, Kammerjunker, Leibarzt, Schatullverwaltung
und Privatkanzlei, Königliche Hofmusik, Königliche Schauspiele in Berlin, Hannover,
Cassel und Wiesbaden.
Ferner die Hof- und Erbämter in den Provinzen, nämlich die großen Hof-
ämter im Königreich Preußen: Land-Hofmeister, Ober-Burggraf, Kanzler und
Ober-Marschall, und die Erbämter
a) in der Kurmark Brandenburg: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbküchenmeister,
Erbtruchseß, Erbjägermeister, Erbhofmeister, Erbschenk;
b) im Herzogthum Pommern: Erb-Oberjägermeister;
im Herzogthum Hinter-Pommern und Fürstenthum Kamin: Erblandmar-
schall, Erbschenk, Erbkämmerer, Erbküchenmeister;
in Alt-Vorpommern: Erbküchenmeister, Erbkämmerer, Erbmarschall, Erb-
landmundschenk;
in Neu-Vorpommern: Erblandmarschall, Erbküchenmeister, Erbjägermeister,
Erbkämmerer, Erbtruchseß;
c) im Herzogthum Schlesien: Erb-Oberjägermeister, General= Erblandpostmeister,
Erblandmarschall, Erb-Oberlandesbaudirector, Erblandhofmeister und Erbhof-
richter, Erb-Oberlandmundschenk;
4) im Herzogthum Magdeburg: Erbschenk, Erbkämmerer, Erbtruchseß, Erbmarschall;
e) in der Landgrafschaft Thüringen: Erbmarschall, Erbkämmerer;
f) im Fürstenthum Halberstadt: Erbschenk, Erbmarschall, Erbtruchseß;
g6) im Herzogthum Lauenburg: Erblandmarschall, Erb-Oberjägermeister;
h) in den Fürstenthümern Kalenberg und Grubenhagen: Erbmarschall, Erbküchenmeister;
i) im Fürstenthum Lüneburg: Erbmarschall, Erbschenk, Erbküchenmeister;
k) im Herzogthum Bremen: Erbschenk, Erbmarschall, Erbfrohn;
1) im Herzogthum Verden: Erbmarschall, Erbkämmerer;
m) im Fürstenthum Osnabrück: Erblanddrost;
n) im Herzogthum Westfalen: Erbtruchseß, Erbkämmerer;
o) im Fürstenthum Paderborn: Erbhofmeister, Erbküchenmeister, Erbthürwärter,
Erbschenk, Erbmarschall;
p) im Fürstenthum Münster: Erbtruchseß, Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbschenk;
a4) im Fürstenthum Minden: Erbmarschall, Erbmarschall von Hervorden:
z6a) in der Grafschaft Mark: Erbmarschall;
*) in Kurhessen: Erbmarschall, Erbschenk, Erbkämmerer, Erbküchenmeister;
) im Herzogthum Geldern: Erbmarschall;