Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

172 I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 60. 
Verfassung der obersten Staatsbehörden, vom 27. Oktober 1810 (Ges.-Samml. S. 3) 
bestimmte dagegen, daß der Staatsrath keine Verwaltung habe, konstituirte ihn also 
nur als berathende Behörde. Die Verordnung, betreffend die Einführung des 
Staatsrathe, vom 20. März 1817 (Ges.-Samml. S. 67) traf endlich die erforder- 
lichen speziellen Anordnungen, wonach der Staatsrath am 30. März 1817 in Wirksam- 
eit trat. 
Nach der letztgenannten Verordnung vom 20. März 1817 (dazu eine Deklaration 
vom 5. April 1817, Ges.-Samml. S. 122) ist der versammelte Staatsrath für die Krone 
„die höchste berathende Behörde, hat aber durchaus keinen Antheil an der Verwaltung." 
d seinem Wirkungskreise gehören die Grundsätze, nach denen verwaltet werden 
oll, mithin: 
a) alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungsnormen, Pläue über Verwaltungsgegen- 
stände, durch welche die Verwaltungsgrundsätze abgeändert werden, und Berathungen 
über allgemeine Verwaltungsmaßregeln, zu welchen die Ministerialbehörden ver- 
fassungsmäßig nicht autorisirt sind, dergestalt, daß sämmtliche Vorschläge zu neuen 
oder zur Aufhebung, Abänderung und authentischen Deklaration von bestehenden 
Gesetzen und Einrichtungen durch ihn an den König zur Sanktion gelangen müssen; 
Streitigkeiten über den Wirkungskreis der Ministerien; 
e) alle Gegenstände, welche durch schon bestehende gesetzliche Bestimmungen vor den 
Staatsrath gehören; 
d) alle Sachen, welche der König in einzelnen Fällen an den Staatsrath weisen wird, 
welches dem Befinden nach besonders in Absicht auf die von den Unterthanen ein- 
gehenden Beschwerden über die Entscheidung der Ministerien geschehen wird. Die 
auswärtigen Angelegenheiten sollen nur dann an den Staatsrath gebracht werden, 
wenn der König es in wichtigen Fällen besonders verordnet. 
Den Vorsitz im Staatsrath führt, falls der König ihn nicht selbst übernimmt, 
der vom König ernannte Präsident, welcher die Verhandlungen leitet. Der Staatsrath 
besteht aus den Prinzen des Königlichen Hauses, sobald sie das achtzehnte Lebensjahr 
erreicht haben; aus Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern desselben be- 
rufen sind (der Präsident des Staatsministeriums, die Feldmarschälle, die aktiven Staats- 
minister, der Staatssekretär, als welcher die Feder im Staatsrath führen, die Protokolle 
und Gutachten desselben fassen und das Formelle des Geschäftsganges besorgen wird, 
der Chefpräsident der Oberrechnungskammer, der Geheime Kabinetsrath, der Chef des 
Militärkabinets, sowie, wenn sie in Berlin anwesend sind, die kommandirenden Generäle 
und Oberpräsidenten): endlich aus Staatsdienern, welchen aus besonderem Königlichen 
Vertrauen Sitz und Stimme im Staatsrathe beigelegt worden ist. Diese bilden sämmt- 
lich das Plenum, vor welches keine anderen als völlig zur Entscheidung instruirte Sachen 
kommen dürfen. Zur Vorbereitung für das Plenum zerfällt der Staatsrath in sieben 
Abtheilungen, deren Zusammensetzung aus je fünf Mitgliedern alljährlich vom König 
bestimmt wird. Zu diesen Abtheilungen können auch nicht zum Staatsrath gehörende 
Personen, als Staatsbeamte, Gelehrte, Kaufleute, Grundbesitzer, ohne Stimmrecht zuge- 
zogen werden. Die Minister müssen selbst oder durch einen ihrer Räthe an den Arbeiten 
der Abtheilungen theilnehmen, um über alles Auskunft zu geben, jedoch ohne Stimmrecht. 
Durch die Verordnung, betr. die Vereinfachung der Berathungen des Staats- 
raths, vom 6. Januar 1848 (Ges.-Samml. S. 15) wurde die Bestimmung, daß sämmt- 
liche Gesetzesvorschläge nur durch den Staatsrath zur Königlichen Sanktion gelangen 
könnten, und ebenso die Bestimmung, daß Streitigkeiten über den Wirkungskreis der 
Ministerien vor den Staatsorath gehörten, ausgehoben. Neben die Plenarversammlung 
wurde eine engere gestellt, und die Begutachtung in der letzteren sollte die Regel bilden, 
die durch das Plenum dagegen nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eintreten. 
Die engere Versammlung sollte, unter dem Vorsitz des Präsidenten, bestehen aus: sämmt- 
lichen Mitgliedern des Staatoministeriums; dem Staatssekretär; den Mitgliedern der- 
jenigen Abtheilung, welche nach der Geschäftsordnung den Plenarvortrag über die zu 
begutachtende Sache als Hauptabtheilung vorzubereiten haben würde; aus mindestens 
je zwei Mitgliedern derienigen Abtheilungen, welche nach der Geschäftsordnung an der 
Vorbereitung der Sache zum Plenarvortrage als Nebenabtheilung Theil zu nehmen 
haben würden; endlich aus zwei oder mehreren anderen Mitgliedern des Staats- 
raths. Der Präsident hatte für jede Sache die Haupt= und Nebenabtheilung zu be- 
stimmen und dem Könige die für die engere Versammlung besonders zu ernennenden 
Mitglieder in Vorschlag zu bringen. Darüber, ob das Gutachten vom Staatsrathe in 
einer Plenarversammlung oder in einer engeren Versammlung abgegeben werden solle,
	        
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