2 Einleitung. 81.
nern Mittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähigkeiten und Kräfte
auszubilden, und dieselben zur Beförderung ihres Wohlstandes anzuwenden.
84.
Dem Oberhaupte im Staate, gebühren daher alle Vorzüge und Rechte,
welche zur Erreichung dieser Endzwecke erforderlich sind.
85.
Die Vertheidigung des Staats gegen auswärtige Feinde anzuordnen;
Kriege zu führen; Frieden zu schließen; Bündnisse und Verträge mit frem-
den Staaten zu errichten, kommt allein dem Oberhaupte des Staats zu.
86.
Das Recht, Gesetze und allgemeine Polizeiverordnungen zu geben,
dieselben wieder aufzuheben, und Erklärungen darüber mit gesetzlicher Kraft
zu ertheilen, ist ein Majestätsrecht.
87.
Privilegia, als Ausnahmen von dergleichen Gesetzen zu bewilligen,
Standeserhöhungen, Staatsämter und Würden zu verleihen, gebühret nur
dem Oberhaupte des Staats.
88.
Todesurtel, ingleichen solche, die eine zehnjährige Gefängniß- oder
noch längere oder härtere Strafe festsetzen, können ohne ausdrückliche Be—
stätigung des Oberhaupts im Staate nicht vollzogen werden.
89.
Das Recht, aus erheblichen Gründen Verbrechen zu verzeihen; Unter—
suchungen niederzuschlagen; Verbrecher ganz oder zum Theil zu begnadi—
gen; Zuchthaus-, Festungs- oder andere härtere Leibesstrafen in gelindere
zu verwandeln, kann nur von dem Oberhaupte des Staats unmittelbar
ausgeübt werden, soweit er nicht dasselbe, für gewisse Arten von Verbre—
chen oder Strafen, einer ihm untergeordneten Behörde ausdrücklich über—
tragen hat.
8 12.
Das Recht, Münzen, Maaß und Gewicht zu bestimmen, gehört zu
den Majestätsrechten.
8 13.
Alle im Staate vorhandene und entstehende Gesellschaften, und öffent—
liche Anstalten sind der Aufsicht des Landesherrn, nach dem Zwecke der
allgemeinen Ruhe, Sicherheit und Ordnung unterworfen.
8 14.
Damit das Oberhaupt des Staats die ihm obliegenden Pflichten er—
füllen, und die dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne, sind ihm ge—
wisse Einkünfte und nutzbare Rechte beigelegt.
8 15.
Das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse das Privatvermö—
gen, die Personen, ihr Gewerbe, Produkte oder Consumtion mit Abgaben
zu belegen, ist ein Majestätsrecht.
Diese Bestimmungen deckten sich allerdings nahezu vollständig mit dem
bekannten Ausspruche Friedrich Wilhelm's I.: „Wir sind doch König und Herr
und können thun, was Wir wollen.“ Gleichwohl wurde die Berechtigung