Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

286 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 88. 
8 21. 
Den Verwaltungsbehörden sind in den vorstehenden Bestimmungen (88 1 bis 
20) die Auseinandersetzungsbehörden gleich zu achten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin, den 8. April 1847. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frhr. v. Müffling. v. Boyen. Eichhorn. v. Savigny. v. Bodelschwingh. 
Graf zu Stolberg. Uhden. v. Düesberg. 
Beglaubigt: Bode. 
Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges und 
die Anwendung der Gesetze vom 8. April 1847 über das Verfahren 
bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und Verwaltungs- 
behörden und vom 13. Februar 1854 über die Konflikte bei gericht- 
lichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen in den 
durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 der Mo- 
narchie einverleibten Landestheilen. Vom 16. September 1867. (Ges.= 
Samml. S. 1515.) 
Artikel VI. 
Die im 88 des Gesetzes vom 8. April 1847 für den Bezirk des Appellations- 
gerichtshofes von Cöln bestimmten Abweichungen des Berfahrens finden auch im 
Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover in der Art Anwendung, daß an 
Stelle des Friedensgerichts das Amtsgericht, des Landgerichts das Obergericht, 
des Oberprokurators der Kronanwalt, des Generalprokurators der Kronober- 
anwalt tritt. 
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. Vom 30. Juli 
1883. (Ges.-Samml. S. 195). 
8 114. 
Die gemäß § 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 
27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) dem Oberverwaltungsgerichte zustehenden 
Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den letzten Absatz des § 113 dieses Gesetzes 
vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Vorschriften über das 
Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung finden. 
Titel VII. 
Von den nicht zum Bichterstande gehörigen 
Staatsbeamten. 
Artikel 98. 
Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande 
gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen 
durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in 
der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den 
Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen 
angemessenen Schutz gewährt. 
A. Das in Art. 98 in Aussicht genommene organische Staatsdienergesetz, welches nach 
Art. 117 besondere Rücksicht auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs- 
urkunde etatsmäßig angestellen Staatsbeamten nehmen sollte, ist bis jetzt noch nicht 
zu Stande gekommen. Nach Art. 109 sind alle Bestimmungen der bei Emanation der 
Verfassungsurkunde bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, 
welche der Verfassung nicht widersprechen, in Kraft geblieben, bis sie durch ein Gesetz 
abgeändert worden sind oder noch werden.
	        
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