286 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 88.
8 21.
Den Verwaltungsbehörden sind in den vorstehenden Bestimmungen (88 1 bis
20) die Auseinandersetzungsbehörden gleich zu achten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 8. April 1847.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frhr. v. Müffling. v. Boyen. Eichhorn. v. Savigny. v. Bodelschwingh.
Graf zu Stolberg. Uhden. v. Düesberg.
Beglaubigt: Bode.
Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges und
die Anwendung der Gesetze vom 8. April 1847 über das Verfahren
bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und Verwaltungs-
behörden und vom 13. Februar 1854 über die Konflikte bei gericht-
lichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen in den
durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 der Mo-
narchie einverleibten Landestheilen. Vom 16. September 1867. (Ges.=
Samml. S. 1515.)
Artikel VI.
Die im 88 des Gesetzes vom 8. April 1847 für den Bezirk des Appellations-
gerichtshofes von Cöln bestimmten Abweichungen des Berfahrens finden auch im
Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover in der Art Anwendung, daß an
Stelle des Friedensgerichts das Amtsgericht, des Landgerichts das Obergericht,
des Oberprokurators der Kronanwalt, des Generalprokurators der Kronober-
anwalt tritt.
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. Vom 30. Juli
1883. (Ges.-Samml. S. 195).
8 114.
Die gemäß § 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom
27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) dem Oberverwaltungsgerichte zustehenden
Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den letzten Absatz des § 113 dieses Gesetzes
vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Vorschriften über das
Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung finden.
Titel VII.
Von den nicht zum Bichterstande gehörigen
Staatsbeamten.
Artikel 98.
Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande
gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen
durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in
der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den
Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen
angemessenen Schutz gewährt.
A. Das in Art. 98 in Aussicht genommene organische Staatsdienergesetz, welches nach
Art. 117 besondere Rücksicht auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-
urkunde etatsmäßig angestellen Staatsbeamten nehmen sollte, ist bis jetzt noch nicht
zu Stande gekommen. Nach Art. 109 sind alle Bestimmungen der bei Emanation der
Verfassungsurkunde bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen,
welche der Verfassung nicht widersprechen, in Kraft geblieben, bis sie durch ein Gesetz
abgeändert worden sind oder noch werden.