Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

372 II. Ges über ꝛc. Vundes- u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. 8 24. 25. 
tritt in den Civil- oder Militärdienst eines ausländischen, nicht Deutschen Staates. Auch 
dieser Eintritt ist an sich ohne Einfluß auf die inländische Staatsangehörigkeit, führt 
also nach dem Bisherigen zum Verlust derselben nur dann, wenn er mit einem Auf- 
enthalt im Auslande verbunden ist, und dieser Aufenthalt entweder ununterbrochen zehn 
Jahre dauert, § 21 Abs. 1, oder während desselben der Fall des § 20 eintritt. Durch 
§ 22 wird ein dritter Verlustgrund eingeführt, als Strafe des sogenannten diplomatischen 
Landesverraths. Der Verlust setzt eine ausdrückliche, also speziell an den Einzelnen 
gerichtete Aufforderung zum Austritte aus dem fremden Staatsdienst, die Nichtbefolgung 
dieses Avokatoriums Käßrend der gesetzten Frist und endlich eine Erklärung der Zentral- 
behörde des Heimathsstaates voraus, bezieht sich also wegen der letzten Voraussetzung 
beim Besitze mehrerer Staatsangehörigkeiten nur auf die Angehörigkeit zu demjenigen 
Staate, dessen Zentralbehörde die Erklärung erläßt (Anmerk. C. zu § 13, oben S. 361). 
Bis zu dem Tage, an welchem ihm diese Erklärung zugeht, bleibt der Deutsche trotz 
seines fremden Staatsdienstes Deutscher, kann sich also, auch wenn er im Auslande 
wohnt, der von dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohten Delikte, insbesondere des 
Hoch- und Landesverrathes schuldig machen (Strafgesetzb. §8§ 4 bis 6). 
Daß der in fremde Staatsdienste eingetretene Deutsche seinen Wohnsitz im Aus- 
lande habe, ist zur Anwendung des § 22 nicht erforderlich. 
Wohl aber ist erforderlich, daß der Eintritt ohne Erlaubniß der Regierung des 
Heimathsstaates erfolgt ist. Wenn ein Deutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei 
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm nach § 23 seine Staatsangehörigkeit und 
zwar auch dann, wenn mit dem Dienst ein mehr als zehnjähriger ununterbrochener Auf- 
enthalt im Auslande verbunden ist. Wie aus den Eingangsworten des § 22 hervor- 
geht, ist die Erlaubniß wohl zum Eintritt in den Dienst, nicht aber zur weiteren Füh- 
rung des Dienstes erforderlich. Ein Widerruf der Erlaubniß ist also unstatthaft, ohne 
daß jedoch durch solche Unstatthaftigkeit die Verpflichtung wegfällt, etwaigen Advokatorien 
aus. § 20 Folge zu leisten. 
§ 24. 
Die Ertheilung von Aufnahmeurkunden und in den Fällen des 
§5 15 Absatz 1 von Entlassungsurkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Ertheilung von Entlassungsurkunden in anderen als den 
m § 15 Atbsatz 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und 
Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler 
erhoben werden. 
A. In Preußen wird auch für Naturalisations= und für Entlassungsurkunden nur eine 
Stempelgebühr von 1 Mark 50 Pf. für die Ausfertigung erhoben. Ebenso ist für die 
Behufs der Erlangung von Entlassungsurkunden vorzulegenden Atteste nach einem Re- 
skript des Ministers des Innern vom 11. Juli 1865 der Ausfertigungsstempel zu be- 
rechnen (Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 224). 
B. Die Formulare für die Aufnahme-, Naturalisations= und Entlassungsurkunden sind vor- 
eschrieben Lurch#n Reskript des Ministers des Innern vom 5. Juni 1871 (Verwaltungs- 
inist.= 
25. 
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf- 
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen 
die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Auf- 
enthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch 
dieses Gesetz nicht unterbrochen. 
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der 
Lauf der im § 21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit 
dieses Gesetzes.
	        
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