Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

378 III. Verordu. über ꝛc. des Versamml.- u. Vereinigungsrechtes v. 11. März 1850. 
Weise Verordnung nennende — Gesetz ist für den ganzen damaligen Umfang der Mo- 
narchie erlassen und sodann 
durch die Verordnung vom 13. Mai 1867 § 2 (Ges.-Samml. S. 700) in dem 
vormals Hessen-Homburg'schen Oberamtsbezirt Meisenheim; 
durch die Verordnung vom 22. Mai 1867 Art. I. (Ges.-Samml. S. 729) in der 
vormals Bayerischen Enklave Kaulsdorf; 
durch die Verordnung vom 25. Juni 1867 Art. II. A. (Ges.-Samml. S. 921) in 
den übrigen 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, jedoch mit Aus- 
schluß der §§ 20, 23; 
durch das Gesetz, betreffend den Rechtszustand des Jadegebietes, vom 23. März 
1873 § 2 (Ges.-Samml. S. 107) in dem Jadegebiet; 
durch das Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der 
Preußischen Monarchie, vom 23. Juni 1876 § 10 (Ges.-Samml. S. 169) in dem 
Kreise Herzogthum Lauenburg, jedoch mit Ausschluß der §8 20, 22, 23; 
durch das Gesetz, betr. die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen 
Monarchie vom 18. Februar 1891 § 5 (Ges.-Samml. S. 11) in Helgoland 
eingeführt worden, hat also Geltung für die ganze Monarchie. Es benbsschtigt aber 
keineswegs, das verfassungsmäßige Versammlungsrecht in allen seinen Ausflüssen und 
nach jeder Richtung, in welcher es sich bethätigen kann, umfassend und erschöpfend zu 
regeln, will vielmehr nur einzelne Arten seiner Ausübung, welche leicht zu Mißbräuchen 
führen können, seiner Disposition unterwerfen, um mißbräuchliche Auswüchse zu ver- 
hindern. Außerdem beschränkt es sich darauf, die Ausübung des Versammlungsrechts 
und die Ausübung des Vereinsrechts für nicht verbotene Gesellschaften zu regeln und die 
damit verbundenen Strafbestimmungen zu normiren, wogegen es der Strafgesetzgebung 
— siehe oben S. 374 — die Anordnung darüber überläßt, welche Verbindungen für 
den Strafgesetzen zuwiderlaufend zu erachten und deshalb gänzlich verboten sind. Neben 
ihm kommen noch in Betracht die Vorschriften über die Religionsgesellschaften, Studenten- 
verbindungen, Freimaurerlogen und Kriegervereine. Weitergehende Befugnisse bezüglich 
der — erlaubten — Vereine, als in ihm ertheilt sind, stehen der Verwaltung nicht zu; 
sueshender existirt kein von der Polizeigewalt verschiedenes Aufsichtsrecht des Regierungs- 
präsidenten. 
Die Verfassungsurkunde gewährleistet nur den Preußen das Versammlungs= und Ver- 
einsrecht, aber nach Art. 3 Abs. 1 der Reichsverfassung — Anmerk. B. zu Art. 3 der 
Verfassungsurkunde, oben S. 19 — können von der Theilnahme an Versammlungen 
und Vereinen in Preußen die Angehörigen anderer Bundesstaaten nicht ausgeschlossen 
werden. 
Gegen eine mißbräuchliche Anwendung der Polizeigewalt hat das Gesetz über die 
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-Samml. S. 195) in 
seinem vierten Titel „Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen“ die Schutzmittel der 
Beschwerde und Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegeben. Die Bestimmungen des 
genannten Gesetzes lauten: 
§ 127. 
1. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden findet, soweit 
das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar: 
àa) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer 
I einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Ein- 
wohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Re- 
gierungspräsidenten; 
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit Aus- 
nahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 
10000 Einwohnern, oder des Landraths an den Regicrungspräsidenten und 
gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten; 
J) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten 
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden, 
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige An- 
wendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen 
Rechten verletze;
	        
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