378 III. Verordu. über ꝛc. des Versamml.- u. Vereinigungsrechtes v. 11. März 1850.
Weise Verordnung nennende — Gesetz ist für den ganzen damaligen Umfang der Mo-
narchie erlassen und sodann
durch die Verordnung vom 13. Mai 1867 § 2 (Ges.-Samml. S. 700) in dem
vormals Hessen-Homburg'schen Oberamtsbezirt Meisenheim;
durch die Verordnung vom 22. Mai 1867 Art. I. (Ges.-Samml. S. 729) in der
vormals Bayerischen Enklave Kaulsdorf;
durch die Verordnung vom 25. Juni 1867 Art. II. A. (Ges.-Samml. S. 921) in
den übrigen 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, jedoch mit Aus-
schluß der §§ 20, 23;
durch das Gesetz, betreffend den Rechtszustand des Jadegebietes, vom 23. März
1873 § 2 (Ges.-Samml. S. 107) in dem Jadegebiet;
durch das Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der
Preußischen Monarchie, vom 23. Juni 1876 § 10 (Ges.-Samml. S. 169) in dem
Kreise Herzogthum Lauenburg, jedoch mit Ausschluß der §8 20, 22, 23;
durch das Gesetz, betr. die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen
Monarchie vom 18. Februar 1891 § 5 (Ges.-Samml. S. 11) in Helgoland
eingeführt worden, hat also Geltung für die ganze Monarchie. Es benbsschtigt aber
keineswegs, das verfassungsmäßige Versammlungsrecht in allen seinen Ausflüssen und
nach jeder Richtung, in welcher es sich bethätigen kann, umfassend und erschöpfend zu
regeln, will vielmehr nur einzelne Arten seiner Ausübung, welche leicht zu Mißbräuchen
führen können, seiner Disposition unterwerfen, um mißbräuchliche Auswüchse zu ver-
hindern. Außerdem beschränkt es sich darauf, die Ausübung des Versammlungsrechts
und die Ausübung des Vereinsrechts für nicht verbotene Gesellschaften zu regeln und die
damit verbundenen Strafbestimmungen zu normiren, wogegen es der Strafgesetzgebung
— siehe oben S. 374 — die Anordnung darüber überläßt, welche Verbindungen für
den Strafgesetzen zuwiderlaufend zu erachten und deshalb gänzlich verboten sind. Neben
ihm kommen noch in Betracht die Vorschriften über die Religionsgesellschaften, Studenten-
verbindungen, Freimaurerlogen und Kriegervereine. Weitergehende Befugnisse bezüglich
der — erlaubten — Vereine, als in ihm ertheilt sind, stehen der Verwaltung nicht zu;
sueshender existirt kein von der Polizeigewalt verschiedenes Aufsichtsrecht des Regierungs-
präsidenten.
Die Verfassungsurkunde gewährleistet nur den Preußen das Versammlungs= und Ver-
einsrecht, aber nach Art. 3 Abs. 1 der Reichsverfassung — Anmerk. B. zu Art. 3 der
Verfassungsurkunde, oben S. 19 — können von der Theilnahme an Versammlungen
und Vereinen in Preußen die Angehörigen anderer Bundesstaaten nicht ausgeschlossen
werden.
Gegen eine mißbräuchliche Anwendung der Polizeigewalt hat das Gesetz über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-Samml. S. 195) in
seinem vierten Titel „Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen“ die Schutzmittel der
Beschwerde und Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegeben. Die Bestimmungen des
genannten Gesetzes lauten:
§ 127.
1. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden findet, soweit
das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:
àa) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer
I einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Ein-
wohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Re-
gierungspräsidenten;
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit Aus-
nahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als
10000 Einwohnern, oder des Landraths an den Regicrungspräsidenten und
gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten;
J) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige An-
wendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen
Rechten verletze;