IV. Das Herrenhaus. 1. Verordnung vom 12. Oltober 1864. 8 3. 4. 423
83.
Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen:
A.
1. Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden Paragraphen prä-
sentirt werden;
2. die Inhaber der vier großen Landesämter im Königreich Preußen;
3. einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen ausersehen.
Aus denselben wollen Wir „Kronsyndici“ bestellen, welchen Wir
wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung vorlegen, imgleichen die Prü-
fung und Erledigung rechtlicher Angelegenheiten des Hauses anver-
trauen werden.
Die vier großen Landesämter sind das Oberburggrafen-, Obermarschall-, Landhofmeister-
und Kanzleramt, letzteres herkömmlich verbunden mit dem Amt des Präsidenten des
Oberlandesgerichts in Königsberg. Zur Zeit ruht Eine Stimme, da ihr Inhaber dem
Hause zugleich kraft erblicher Berechtigung angehört. 44 „Königreich Preußen“ siehe
Anmerk. A. zu Art. 1 der Verfassungsurkunde, oben S. 44
Die Zahl der aus besonderem Vertrauen berufenen Mitglieder beträgt gegenwärtig 43
doch ruhen zwei Stimmen, deren Inhaber ihren Wohnsitz außerhalb Preußens haben.
Die Zahl der Kronsyndici beträgt 14 Durch Allerhöchsten Erlaß an das Staats-
ministerium vom 27. November 1854 ist es für zulässig erklärt worden, die Ernennung
von Kronsyndici auf jede der in § 3 bezeichneten Kategorien lebenslänglicher Mitglieder
zu richten (v. Rönne Bd. 1 § 56 S. 210 Anmerk. 1). Seitdem ist mit der Ernennung
zum Kanzler im Königreich Preußen die Ernennung zum Kronsyndicus verbunden.
84.
Das grencneh steht zu:
A.
R.
1. den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur Herrenkurie
des Vereinigten Landtags berufenen Stiftern;
dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit Ritter-
gütern angesessenen Grafen, für je einen zu Präsentirenden;
den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten
Geschlechter, welche Wir mit diesem Recht begnadigen;
den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes;
einer jeden Landesuniversität;
denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders beilegen.
Die Mitgliedschaft zum Herrenhause berunt nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai
1853 und § 1 dieser Verordnung unzweifelhaft ausschließlich auf der Berufung Seitens
des Königs. Das Präsentationsrecht ist also nur ein Vorschlagsrecht, und es steht im
freien Ermessen des Königs, ob und wann er den Präsentirten in das Herrenhaus be-
berusen will. Auf der anderen Seite ist bei einer Vakanz die Wahl des zu Präsen-
tirenden alsbald anzuordnen, und bleibt. bis die Krone sich entscheidet, der Präsentirte
präsentirt, ohne daß seine Wähler zur Neuwahl schreiten können, falls nicht der Prä-
sentirte freiwillig zurücktritt oder die Befähigung zur Mitgliedschaft verliert.
Wenn der Sitz eines Mitgliedes erlbigt wird, macht der Präsident dem Könige
hiervon Anzeige, insofern nicht aus den über die eingetretene Erledigung an das Haus
gelangten Mittheilungen zu entnehmen ist, daß eine solche Anzeige bereits anderweitig
erfolgt ist (Geschäftsordnung für das Herrenhaus § 70).
Die Legitimation der Mitglieder wird von einer aus dem Präsidenten, den beiden
Vicepräsidenten und vier zu wählenden Mitgliedern bestehenden Matrikelkommission ge-
prüft, welche über das Ergebniß der Prüfung dem Hause Bericht zu erstatten, demselben
auch in jeder Session eine Uebersicht über den Bestand des Hauses und die darin vor-
gekommenen Personalveränderungen vorzulegen hat (ebenda § 69).
1. Die in Betracht kommenden Stifter sind die Domstifter zu Brandenburg, Merse-
burg und Naumburg. Wähler sind nach § 5 nur Stiftsmitglieder. Die Wahl muß
nach der für ständische Wahlen im Kapitel bestehenden Observanz erfolgen. Hat
boosm