Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

424 IV. Das Herrenhaus. 1. Verorbnung vom 12. Okltober 1854. 86. 
sich letztere dahin ausgebildet, daß eine Wahl durch schriftliches Cirkular erfolgt, 
so kann diese Form beobachtet werden. Entgegengesetzten Falls muß die Wahl — 
bei Brandenburg — nach Vorschrift der bestätigten Geschäftsinstruktion des Dom- 
kapitels vorgenommen werden (Reskript des Ministers des Innern vom 16. Oktober 
1854, v. Rönne Bd. 1 § 56 S. 211 Anmerk. 1). 
2. Es giebt nur acht Provinzialverbände der mit Rittergütern angesessenen Grafen, da 
Ost- und Westpreußen einen gemeinschaftlichen Verband bilden und für die Provinzen 
Schleswig--Holstein, Hannover und Hessen-Nassau überhaupt keine Verbände bestehen. 
Bei Konstituirung der Verbände sind die vier Kreise der Altmark zur Provinz 
Brandenburg gelegt= und daher die in ihnen angesessenen Grafen nicht in dem 
Wahlverbande der Provinz Sachsen, sondern in dem der Provinz Brandenburg zur 
Wahl heranzuziehen (Reskript des Ministers des Innern vom 24. Oktober 1854, 
v. Rönne a. a. O. S. 210 Anmerk. 4). Siehe unten Anmerk. B. zu 8 6. 
3. Die Verbände der durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Geschlechter, 
welchen z. Z. das Präsentationsrecht zusteht, sind die Fämmlienverbände derer 
v. Alvensleben, v. Arnim, v. Borcke, v. Bredow, v. d. Gröben-Langheim, v. Kleist, 
der Grafen v. Königsmarck, v. d. Osten, v. d. Schulenburg, v. Schwerin, v. Wedel. 
Jeder dieser elf Verbände präsentirt Ein Familienmitglied. Siehe unten Anmerk. A. 
zu § 6. 
4. Die Zahl der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes, der sogenannten 
Landschaftsbezirke, beträgt 56, die der von ihnen geführten Stimmen 90, 
von welchen z. Z. drei ruhen. Siehe unten Anmerk. B. zu § 6. In den Hohen- 
zollernschen Landen und den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen- 
Nassau giebt es bis jetzt keine Landschaftsbezirke. 
5. Das Präsentationsrecht haben die Landesuniversitäten Berlin, Bonn, Breslau, 
Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg, Marburg. Wähler sind nach § 5 
nur die ordentlichen Professoren. 
6. Durch Allerhöchste Erlasse, betreffend das Präsentationsrecht der Städte, vom 21. 
Oktober 1854, 29. September 1860, 26. Oktober 1867, 12. Mai 1876, 6. Oktober 
1879 und 22. März 1892 ist das Präsentationsrecht bis jetzt folgenden 48 Städten 
beigelegt: Aachen, Altona, Barmen, Berlin, Bielefeld, Bonn, Branden- 
burg, Breslau, Bromberg, Cassel, Coblenz, Cöln, Crefeld, Danzig, Dortmund, 
Düsseldorf, Duisburg, Elberfeld, Elbing, Erfurt, Essen a. d. Ruhr, Flensburg, 
Frankfurt a. M., Frankfurt a. d. O., Glogau, Görlitz, Greifswald, Halberstadt, 
Halle, Hannover, Hildesheim, Kiel, Königsberg, Liegnitz, Magdeburg, Memel, 
Minden, Mühlhausen i. Th., Münster i. W., Nordhausen, Osnabrück, Posen, Potsdam, 
Stettin, Stralsund, Thorn, Trier, Wiesbaden. Wählbar sind nach § 5 nur Magi- 
stratsmitglieder. 
In dem Berichte des Oberpräsidenten über die Präsentation ist zugleich anzu- 
zeigen, wann die Wahlperiode der — auf Zeit gewählten — präsentirten Magistrats- 
person abläuft, und zwar ist als Anfangstermin der Wahlperiode der Tag der Einfüh- 
rung in das Amt zu betrachten (Reskripte des Ministers des Innern vom 11. April 
1857 und 17. Mai 1858, v. Rönne a. a. O. S. 215 Anmerk. 2, a und b). 
Ein Mitglied, welches städtischer Beamter ist und noch im Laufe seiner Dienst- 
zeit aufs Neue zu diesem Amte gewählt wird, hört nicht auf, Mitglied des Hauses zu 
sein, wenn auch seine Bestätigung als solchen nicht immer vor, sondern erst nach Ablauf 
der ersten Wahlperiode erfolgt, indem durch diese Bestätigung die getroffene Wahl nicht 
erst vom Eintritt der Bestätigung, sondern von Vorn herein giltig wird (Beschluß des 
Herrenhauses vom 6. Februar 1867, Stenogr. Berichte 1866/1867 Bd. 1 S. 400). 
85. 
Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von den Mit- 
gliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universitäten zu präsentirenden 
von dem akademischen Senate aus der Zahl der ordentlichen Professoren, die 
von den Städten zu präsentirenden von dem Magistrate, oder in Ermangelung 
eines kollegialischen Vorstandes von den übrigen kommunalverfassungsmäßigen 
Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistratsmitglieder erwählt.
	        
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