476 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 8 ö.
Die Entscheidung darüber erfolgt in den Städten durch die Gemeinde-
verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Landrath mit der Maßgabe,
daß dieselbe
im Regierungsbezirk Wiesbaden in den im § 22 der Kreisordnung für
die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz-Samml. S. 193)
aufgeführten Städten,
in der Provinz Hannover in denjenigen Städten, auf welche die Han-
noversche revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche
Gesetz-Samml. S. 141) Anwendung findet,
den Gemeindeverwaltungsbehörden zusteht.
Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach orts-
üblicher Bekanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung,
sowie darüber zu versehen, daß innerhalb der Reklamationsfrist keine Rekla-
mationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.
Beide Bescheinigungen liegen der Behörde ob, welche die Auslegung be-
wirkt hat. In dem Fall aber, daß dieser Behörde nicht auch die Entscheidung
über die Reklamationen zusteht und solche erhoben werden, hat sie die Ur-
wählerlisten nur rücksichtlich der Auslegung zu bescheinigen und sofort nach
Ablauf der Reklamationsfrist nebst den eingegangenen Reklamationen, sowie
dem Attest, daß keine weiteren als die beigefügten Reklamationen angebracht
sind, der zur Entscheidung über dieselben berufenen Behörde einzureichen,
welche nach Erledigung der Reklamationen die bezügliche Bescheinigung aus-
zustellen hat.
§ 5.
Nach Auslegung der Urwählerlisten wird die Aufstellung der Abtheilungs-
listen in folgendem Verfahren bewirkt:
Nach Anleitung des anliegenden Formulars A werden die Urwähler in der
Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird,
dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so
fort, bis zu denjenigen, welche die geringste Steuer zu zahlen haben. Zuletzt
sind diejenigen Urwähler einzutragen, für welche nur der Betrag von drei
Mark an Stelle der Staatseinkommensteuer gemäß § 3 des Reglements in
Ansatz zu bringen ist.
Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet, und endlich
die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der
einzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und dann das
zweite Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist.
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, die-
jenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte
Abtheilung. In die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch der-
jenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste, beziehungsweise zweite
Dritttheil fällt. Wird bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Dritttheil
hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen
nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt, welcher nicht von
den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, dergestalt, daß diejenigen,
welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer tragen, die zweite und die
übrigen die dritte Abtheilung bilden.
Ergiebt sich nach Vorstehendem, daß Urwähler, welche zu einer Staats-