Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 7. Die Wahlbezirke. b. Ges. v. 6. Juni 1887. 88 1, 2. 511 
b. Gesetz, betreffend die Theilung von Breisen in den Provinzen 
Posen und Westpreußen. 
Vom 6. Juni 1887. 
(Ges.-Samml. S. 197.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für die Provinzen Posen 
und Westpreußen, was folgt: 
81. 
Es werden unter Einbeziehung von Theilen der Kreise Schrimm und 
Wreschen aus den Kreisen Adelnau, Birnbaum, Buk, Czarnikau, Fraustadt, 
Gnesen, Kosten, Kröben, Krotoschin, Pleschen, Landkreis Posen und Schildberg 
in der Provinz Posen und den Kreisen Landkreis Danzig und Neustadt in 
Westpreußen in der Provinz Westpreußen, sowie aus Theilen der Kreise 
Mogilno, Schubin und Wongrowitz in der Provinz Posen, und der Kreise 
Culm, Landkreis Danzig, Graudenz, Pr. Stargard, Strasburg und Thorn in 
der Provinz Westpreußen die in der Anlage verzeichneten Kreise gebildet. 
§ 2. 
Für die Wahlen zum Abgeordnetenhause wird der neue Kreis Briesen 
mit dem Wahlbezirke Thorn-Culm und der Kreis Dirschau mit dem Wahl- 
bezirke Berent-Pr. Stargard vereinigt. Ferner wird der neue Kreis Znin 
mit den Kreisen Mogilno und Wongrowitz und der Kreis Witkowo mit dem 
Kreise Gnesen zu je einem Wahlbezirke verbunden. Zum Wahlorte des Wahl- 
bezirks Zuin-Mogilno-Wongrowitz, welcher zwei Abgeordnete zu wählen hat, 
wird die Stadt Znin und zum Wahlorte des Wahlbezirks Gnesen-Witkowo, 
welcher einen Abgeordneten zu wählen hat, die Stadt Gnesen bestimmt. Im 
Uebrigen treten in Bezug auf die Eintheilung der Wahlbezirke für die Wahlen 
zum Abgeordnetenhause die neuen Kreise an die Stelle derjenigen Kreise, aus 
welchen sie gebildet worden sind. Soweit mit neu gebildeten Kreisen Bestand- 
theile anderer Kreise vereinigt werden, treten dieselben den bezüglichen Wahl- 
bezirken der neuen Kreise hinzu. 
 
	        
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