548 V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. 88 58—63.
§58.
Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Die ab-
solute Mehrheit entscheidet.
Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der beiden
fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert
auch diese noch kein sicheres Ergebniß, so erfolgt die Zählung des Hauses.“)
§ 59.
Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise:
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu verlassen.
Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen, mit Ausnahme
einer Thür zur Linken und einer zur Rechten des Bureau's. An
jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei Schriftführer auf.
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten
diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen, durch die
Thür rechts vom Bureau, diejenigen, welche mit „Nein“ stimmen
wollen, durch die Thür links vom Bureau in den Saal ein.
Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer
zählen laut die eintretenden Mitglieder.
Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke, schließt
das Skrutinium und läßt die Thüren des Saales öffnen.
Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der Prä-
sident und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nach-
träglich öffentlich ab.
8 60.
Sogleich nach Beendigung dieser Abstimmungen verkündet der Präsident
das Ergebniß derselben.
§ 61.
Beim Schlusse der Berathung kann vor der Aufforderung zur Abstimmung
auf namentliche Abstimmung angetragen werden; dieser Antrag muß aber von
wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Eine namentliche Abstimmung
über einen Schluß= oder Vertagungsantrag ist nicht zulässig.“)
8 62.
Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, sobald der nament-
liche Aufruf sämmtlicher Mitglieder des Hauses erfolgt und nach Beendigung
desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen
Abgabe der Stimme gegeben ist.
g 63.
Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Hauses das Recht, seine
von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung kurz motivirt schrift—
lich dem Bureau zu übergeben, und deren Aufnahme in die stenographischen
Berichte, ohne vorgängige Verlesung in dem Hause, zu verlangen.
Wegen der namentlichen Abstimmung über einen Schlußantrag siehe § 61.
*##) eir 8 .