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werthe ist. Stengel hat mehrere werthvolle Schriften über das Verwaltungs-
recht geliefert, aber das Urtheil über dieses Werk als ganzes kann kein loben-
des sein. Jedenfalls für die Bearbeitung des Verfassungsrechts bezeichnet es
kaum einen Zuwachs und ganz gewiß keinen seinem theueren Anschaffungspreise
entsprechenden Fortschritt. Der Stoff ist in acht Bücher gegliedert: Geschichtliche
Einleitung (S. 1—34); Staat und Staatsverfassung (das Staatsoberhaupt,
das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen, die Volksvertretung, die Staats-
behörden, der Staatsdienst, S. 35—166); die allgemeinen Funktionen der
Staatsgewalt (Gesetz und Verordnung, die Verwaltung, S. 167—240); die
Finanzverwaltung (Staatsvermögen und Staatsschulden, die Staatsabgaben,
der Staatshaushalt, S. 240—293); die Gemeinden und die Kommunalver=
bände (die Ortsgemeinden, die Kreisverbände, die Provinzialverbände und die
kommunalständischen Verbände, S. 293—387); die Landesverwaltung (die
Sicherheits= und Ordnungspolizei, die Verwaltung in Bezug auf das physische
Leben, die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben, die Ver-
waltung in Bezug auf das geistige Leben, S. 388—568); die auswärtigen
Angelegenheiten (S. 568—571); das Heerwesen (S. 572—5829.
Endlich ist als systematisches Werk noch zu nennen das von dem Pots-
damer Regierungspräsidenten Graf Hue de Grais verfaßte Handbuch der
Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche, 1881 in
erster, 1894 in zehnter Auflage (N. 530) erschienen. Es erstreckt sich, wie
schon der Titel erkennen läßt, sowohl auf die Preußische als auch auf die
Reichsgesetzgebung und ist in die neun Kapitel gegliedert: das Deutsche Reich,
der Preußische Staat, auswärtige Angelegenheiten, Militär und Marine, Fi-
nanzen, Justiz, Polizei, Kulturpflege, Wohlstandspflege. Die Erörterung ist,
wie es in § 1 heißt, überall „auf die Hauptgrundsätze eingeschränkt unter
Ausscheidung sowohl der Streitfragen, die mit der beliebten Meinungsver-
gleichung und Streiterörterung unsere Lehrbücher füllen, als der ausführlichen
Ausführungsvorschriften, die unsere Gesetze und deren Bearbeitungen so um-
fangreich, unübersichtlich und trocken erscheinen lassen.“ Ein Beitrag zum Ver-
ständniß der Verfassungsurkunde wird nicht geliefert, staatsrechtliche Fragen
werden überhaupt kaum gestreift, das Werk ist unter Absehung von jeglicher
prinzipiellen Betrachtung im Wesentlichen nur eine Darstellung von Verwaltungs-
einrichtungen. Aber in dieser Beschränkung verdient es durch seine Vollständig-
keit, Zuverlässigkeit und stylistische Klarheit Empfehlung, zumal an die-Kange-
henden Fermek unsskrunden, welche an dem Buche einen treuen und zuver-
Von den mehreren gerie der Verfassungsurkunde mit Anmerkungen
kann jetzt nur diejenige in Betracht kommen, welche der Hallenser Oberbergrath
und außerordentliche Professor Dr. Arndt als Nr. 1 der bekannten Gutten-
tag'schen Sammlung Preußischer Gesetze unter dem Titel Die Verfassungs-
urkunde für den Preußischen Staat nebst Ergänzungs= und Ausführungsge-
setzen. Mit Einleitung, Kommentar und Sachregister, erste Aufl. 1886, zweite
1889, dritte (VI. 326) 1894 herausgegeben hat. Der Verfasser, im Justizdienst
ausgebildet und mehrere Jahre Richter gewesen, ist in der Praxis der Justiz wie
der Verwaltung erfahren, ist, wie er auch durch andere Schriften bewiesen hat,
ein vielseitig unterrichteter und scharfsinniger Kopf und im Besitz einer präzisen
und gewandten Diktion. Das kleine Werk verdient sorgfältige Beachtung; zu-
mal die Erörterungen zum achten Titel (Von den Finanzen), obgleich nur