Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

598 VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 11. 
Artikel 11. 
Sterbefälle. 
Wenn der Prinz N. N. vor der Prinzeßin N. N., oder die hochgedachte 
Prinzeßin vor dem hochgedachten Prinzen, nach ehelichem Beylager, vor Er- 
legung des Heyrathsgutes, mit Tode abgeht; so sollen nichts destoweniger 
diese Ehepacten getreulich erfüllet werden. 
Wenn es sich aber zutrüge, daß der Prim N. N. oder die Prinzeßin 
N. N. bevor die Einsegnung geschieht, versterben würden, alsdann sollen diese 
Ehepacten ganz und gar ohne Kraft seyn und kein Theil soll das andere 
Theil deßhalb zu belangen haben.
	        
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