Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Ergänzende Vorbemerkungen. IX 
Nur diejenigen in ihnen enthaltenen Bestimmungen sind Gesetze, die als solche auf dem 
verfassungsmäßigen Wege publizirt sind. Dies hat der damalige Gesetzgeber selbst aus- 
gesprochen, nämlich in dem dritten Rheinischen Provinziallandtags- Abschiede vom 30. 
Oktober 1832, B. 23. Siehe Obertribunal 19. Oktober 1846 und 4. Juni 1878. (Ent- 
scheidungen Bd. 14 S. 378 und § 1 S. 1) und Oberverwaltungsgericht 27. Dezember 
1876 (Entscheidungen Bd. 1 S. 211); Simon Bd. 1 S. LVIII. und v. Rönne Bd. 
1 S. 80. 
Ebenda Zeile 19 v. o. fehlen hinter „geworden“ die Worte: 
„Lediglich 1829 auf dem dritten Preußischen, 1830 auf dem Westfälischen Provinzial- 
landtage die Vollendung des Verfassungswerkes in Anregung gekommen“. 
Seite 17 Zeile 22 v. o. ist hinter „zurückgewiesen“ unter Streichung des übrigen Theils 
des Satzes ein Punkt zu setzen und dann fortzufahren: 
Friedrich Wilhelm III. habe, so erklärte der König, 
„in Erwägung der heiligen Pflichten Seines von Gott ihm verliehenen Königlichen 
Berufes beschlossen, Sein Wort zu erfüllen, indem er von den herrschenden Be- 
griffen sogenannter allgemeiner Volksvertretung um des wahren Heiles Seines ihm 
anvertrauten Volkes willen Sich fernhaltend, mit ganzem Ernst und mit innigster 
Ueberzeugung den naturgemäßen, auf geschichtlicher Entwickelung beruhenden und 
der deutschen Volksthümlichkeit entsprechenden Weg einschlug. Das Ergebniß seiner 
weisen Fürsorge sei die allen Theilen der Monarchic verliehene provinziale und 
kreisständische Verfassung“. 
Der König sei 
„entschlossen, dieses edle Werk immer treu zu pflegen, einer für das geliebte Vater- 
land und für jeden Landestheil immer ersprießlicheren Entwickelung entgegenzuführen, 
..... auch in dieser großen Angelegenheit den von Unserem in Gott ruhenden 
Vater betretenen Weg zu verfolgen“. 
Durch Kabinetsordre vom 4. Oktober 1840 befahl der König die Veröffentlichung der 
gesammten Landtagsverhandlungen, 
„um jeder irrigen Ansicht entgegenzutreten, als ob Ich durch den Landtagsabschied 
oder durch die Anerkennung, welche in demselben und mündlich den treuen Ge- 
sinnungen der Stände habe widerfahren lassen, Meine Zustimmung zu dem in der 
Denkschrift enthaltenen Antrage auf Entwickelung der Landesverfassung im Sinne 
der Verordnung vom 22. Mai 1815 ausgesprochen hätte". 
Eine Petition des Magistrates und der Stadtverordneten von Breslau an den 
Schlesischen Provinziallandtag von 1841, „daß der Landtag bei dem Könige um Ein- 
führung der verheißenen reichsständischen Verfassung nach den Grundzügen der Verordnung 
vom 22. Mai 1815 und 17. Januar 1820 bitten möge“, wurde von dem König für 
„offene Opposition“ gegen seine Erklärungen vom 9. September und 4. Oktober 1810 erklärt. 
Seite 36. Kürzlich ist erschienen: 
Paul Schön, das Recht der Kommnunalverbände in Preußen. Historisch und dog- 
matisch dargestellt. Ergänzungsband zu v. Rönne, das Staatsrecht der Preußischen 
Monarchie. Leipzig 1897. 
Nach dem Vorwort wird demnächst eine fünfte Auflage des v. Rönne'schen Werkes 
aus Schön's Feder erscheinen. 
Seite 44 Art. 1 C. 
Durch Kabinetsordre vom 1. November 1896 sind für Posen als Farben angeordnet 
Weiß-Schwarz-Weiß.
	        
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