Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S.  24.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder,
sowie  den  Spezialdirektor  zu  bestimmten  Geschäften  oder  ständigen  Funktionen
zu  delegiren  und  diesen  die  erforderlichen  Vollmachten  auszufertigen.

K.  25.

Der  Verwaltungsrath  bezieht  für  seine  Mühewaltung,  außer  dem  Ersatz

für  die  durch  seine  Funklionen  veranlaßten  Auslagen,  eine  Tantieme  von  fünf

Prozent  des  Reingewinnes.  Der  Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  dieser
Tamtieme  unter  seinen  Mitgliedern  fest.
G.  20.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  wird  aus  dessen  Mitte  oder  auch  außer  derselben  ein  Spezial-Direktor
  angestellt,  welcher,  wenn  er  nicht  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  ist,
nur  eine  berathende  Stimme  hat.  Die  Besoldung  des  Spezialdirektors  kann
zum  Theil  in  einem  Antheile  am  Reingewinne  bestehen.  Der  Spezialdirektor
unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungsamveisungen  auf  den  Kassirer
  und  alle  Quittungen.  Er  acceptirt  und  unterschreibt,  indossirt  alle  Wechsel
und  Anweisungen  und  zeichnet  für  alle  laufenden  Geschafte,  welche  als  Ausführung
  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen  oder  gefaßten  Beschlüsse  oder
auch  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind;  jedoch  müssen  alle  Unterschriften
  des  Spezialdirektors  von  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes  oder
von  einem  zweiten  Beamten  der  Gesellschaft,  welchen  der  Verwaltungsrath
delegirt,  kontrasignirt  werden.

Bei  Krankheiten  und  sonstigen  Behinderungsfällen  des  Spezialdirektors
übernimmt  auf  den  Vorschlag  des  Vorsitzenden  ein  von  dem  Verwaltungsrathe
dazu  besiimmtes  Mitglied  desselben  oder  ein  in  gleicher  Weise  vorgeschlagener
Beamte  der  Gesellschaft  provisorisch  dessen  Dienstverrichtungen.

Dem  Spezialdirektor  wird  zu  seiner  Legitimation  bei  Vertretung  der  Gesellschaft
  durch  den  Verwaltungsrath  eine  Vollmacht  ertheilt.

g.  27.

Der  mit  dem  Spezialdirektor  abzuschließende  Vertrag  soll  dem  Verwaltungsrathe
  ausdruͤcklich  das  Recht  vorbehalten,  jederzeit  den  Spezialdirektor
durch  einen  mit  einer  Mehrheit  von  fuͤnf  Stimmen  gefaßten  Beschluß  des  Ver—
waltungsrathes  wegen  Dienstvergehen  oder  Fahrlässigkeit  von  seinen  Amtöverrichtungen
  zu  suspendiren,  auch  auf  dessen  Emlassung  bei  der  Generalversammlung
  anzutragen.  Die  Entlassung  wird  von  der  Generalversammlung,  nachder
der  Spezialdirektor,  insofern  er  sich  nicht  entfernt  hat,  zu  seiner  Vertheidigung
aufgefordert  worden,  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Viertel  der  anwesenden  oder
durch  Vollmacht  vertretenen  Stimmen  ausgesprochen.

Eine  so  ausgesprochene  Emlassung  des  Spezialdirektors  hat  zur  Folge,
daß  alle  demselben  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  auf
Besoldung,  Gratisikation  und  andere  Vortheile  für  die  Zukunft  wegfallen  und
von  Rechtswegen  erlöschen.

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