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S. 24.
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder,
sowie den Spezialdirektor zu bestimmten Geschäften oder ständigen Funktionen
zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen.
K. 25.
Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühewaltung, außer dem Ersatz
für die durch seine Funklionen veranlaßten Auslagen, eine Tantieme von fünf
Prozent des Reingewinnes. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser
Tamtieme unter seinen Mitgliedern fest.
G. 20.
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsrathes
wird aus dessen Mitte oder auch außer derselben ein Spezial-Direktor
angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungsrathes ist,
nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des Spezialdirektors kann
zum Theil in einem Antheile am Reingewinne bestehen. Der Spezialdirektor
unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungsamveisungen auf den Kassirer
und alle Quittungen. Er acceptirt und unterschreibt, indossirt alle Wechsel
und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschafte, welche als Ausführung
der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder
auch abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; jedoch müssen alle Unterschriften
des Spezialdirektors von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes oder
von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, welchen der Verwaltungsrath
delegirt, kontrasignirt werden.
Bei Krankheiten und sonstigen Behinderungsfällen des Spezialdirektors
übernimmt auf den Vorschlag des Vorsitzenden ein von dem Verwaltungsrathe
dazu besiimmtes Mitglied desselben oder ein in gleicher Weise vorgeschlagener
Beamte der Gesellschaft provisorisch dessen Dienstverrichtungen.
Dem Spezialdirektor wird zu seiner Legitimation bei Vertretung der Gesellschaft
durch den Verwaltungsrath eine Vollmacht ertheilt.
g. 27.
Der mit dem Spezialdirektor abzuschließende Vertrag soll dem Verwaltungsrathe
ausdruͤcklich das Recht vorbehalten, jederzeit den Spezialdirektor
durch einen mit einer Mehrheit von fuͤnf Stimmen gefaßten Beschluß des Ver—
waltungsrathes wegen Dienstvergehen oder Fahrlässigkeit von seinen Amtöverrichtungen
zu suspendiren, auch auf dessen Emlassung bei der Generalversammlung
anzutragen. Die Entlassung wird von der Generalversammlung, nachder
der Spezialdirektor, insofern er sich nicht entfernt hat, zu seiner Vertheidigung
aufgefordert worden, mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder
durch Vollmacht vertretenen Stimmen ausgesprochen.
Eine so ausgesprochene Emlassung des Spezialdirektors hat zur Folge,
daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf
Besoldung, Gratisikation und andere Vortheile für die Zukunft wegfallen und
von Rechtswegen erlöschen.
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