Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

sind  bindend  fuͤr  die  nicht  erschienenen  oder  nicht  vertretenen  Aktionaire,  sowie
fuͤr  den  Verwaltungsrath.

g.  32.

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  hat  den  Vorsitz  in  den  General-Versammlungen
  zu  fuͤhren  und  zwei  Skrutatoren  zu  ernennen.  Die  Protokolle
werden  saͤmmtlich  notariell  aufgenommen,  von  den  vorgenannten  Personen  und
den  Anwesenden,  welche  es  verlangen,  unterzeichnet.

In  den  regelmaͤßigen  Generalversaminlungen  werden  die  Geschaͤfte  i
nachfolgender  Ordnung  verhandelt:

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäftes  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Geschäftsjahres  insesondere;


2)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungsrathes,
sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire;  letztere  müssen  spatestens
acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich
eingereicht  sein;

3)  Wahl  dreier  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  nachsie
Bilanz  mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen
und,  rechtfindend,  dem  Verwaltungsrathe  Decharge  zu  ertheilen;

4)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwallungsrathes.

Die  Funktionen  der  Kommissarien  beginnen  Einen  Monat  vor  dem  Tage
der  Generalversammlung  und  hören  mit  dem  Schlusse  der  Versammlung  auf.
Die  Kommissarien  untersuchen  im  Laufe  des  Monats  ihrer  Funktionen
die  Rechnungen  des  vorhergehenden  Geschäftsjahres  im  Domizil  der  Gesellschaft
und  erstatten  darüber  der  Generalversammlung  einen  Bericht,  welcher  dem  Verwaltungsrathe
  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  mitgetheilt  werden  muß.

F.  33.

Diie  autzergewöhnlichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  lediglich
mit  denjenigen  Gegensianden,  welche  bei  der  Einberufung  bezeichnet  sind.

F.  34.

Alle  Wahlen  geschehen  nach  absoluter  Stimmemmehrheit.

„Alle  Beschlüsse  der  Generalversammlung  finden  ebenfalls,  vorbehaltlich
der  für  "eWeelne  abweichenden  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Stakuts,  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  statt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.  ·

Je  fünf  Aktien  geben  Eine  Stimme,  jedoch  erlangt  ein  Aktionair  durch
Besitz  oder  Vollmacht  zusammen  nicht  mehr  als  zwanzig  Stimmen.

Die  Ausfertigung  des  Protokolles  der  Generalversammlung  bildet  die
Legitimation  des  Verwaltungsrathes.

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