Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Wahlrecht; ebenso Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, 
Straf- und Untersuchungshaft (Artikel 31. 5 2). Wählbar ist 
jeder Wahlberechtigte, der das 30. Lebensjahr vollendet und seit 
drei Jahren Wohnsitz oder Geschäftsbetrieb im Staatsgebiet hat 
(Artikel 32). Zur Annahme der Wahl besteht der oben besprochene 
Zwang, jedoch befreit sechsjährige Mitgliedschaft von Annahme 
der Wiederwahl für die nächste Wahlperiode. Senatsmitglieder sind 
inhabil. Gewesene Senatsmitglieder können ablehnen (Artikel 35). 
Das passive Wahlrecht entbehren die Beamten, d. h. besoldete 
öffentliche Angestellte, deren amtliche oder dienstliche Funktionen 
ihren ausschliesslichen Geschäftsberuf bilden mit Ausnahme der 
rechtsgelehrten Richter, der Geistlichen aller Konfessionen und 
der Professoren des ehemaligen akademischen Gymnasiums. Die 
beiden letzteren Klassen können aber ablehnen. Dieser Ausschluss 
ist geschichtlich ein Erbteil der Tumultzeiten, die mit dem Rezess 
vom 18.8. 1699 aus offenbarem Misstrauen gegen die „Rats- 
ständischen“ alle Stadtbedienten aus den Konventen wiesen. 
Diese Bestimmung ging in Titel 1, Artikel 5, Nr. 3 des Regle- 
ments über. Konstituante und Maiverfassung versagten den 
Beamten das passive Wahlrecht nicht, letztere nahm nur, un- 
beschadet der Wiederwahl, das Mandat im Falle des Eintritts 
in den Staatsdienst oder der Beförderung oder Gehaltserhöhung. 
Der innere Grund dieser Zurücksetzung kann nur die Furcht 
vor einem Konflikt der Beamten- und der Abgeordnetenpflichten 
sein. Diese Gefahr besteht in Hamburg nicht; man wird daher 
die Versagung des passiven Wahlrechts der Beamten nicht recht- 
fertigen können. 
Die Neuwahl wird vom Senat so zeitig, auf jedem Fall 
sechs Wochen von dem Erneuerungstermin der Bürgerschaft, an- 
geordnet, dass alle Wahlen vor diesem vollendet sind (Artikel 48). 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Wahlgeschäfts ruht bei der 
aus zwei Senatsmitgliedern, zwei Bürgerausschussmitgliedern und 
fünf von der Bürgerschaft aus der Steuerdeputation erwählten Mit- 
gliedern zusammengesetzten Zentral-Wahlkommission. Diese 
ernennt die aus Steuerschätzungsbürgern und wahlberechtigten 
Bürgern des Bezirkes zusammengestellten Bezirkskommissionen, im 
Landgebiet auch noch Abteilungskommissionen, für die Notabeln- 
wahlen eine besondere Kommission (88 6—10). Zwecks Vor- 
nahme der allgemeinen Wahlen ist das Staatsgebiet in 40, der 
Grundeigentümerwahlen in 20 lokale Bezirke zerlegt; die Notabeln 
Beamte. 
"Wahl.
	        
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