Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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einer gewissen Integrität. Die Verhandlungen der Bürgerschaft 
sind regelmässig öffentliche, jedoch werden weder hier noch in 
den Ausschüssen Deputationen zugelassen. Ausnahmsweise tritt 
geheime Sitzung ein, wenn auf Antrag des Senats oder von zehn 
Mitgliedern die Bürgerschaft dies beschliesst; geheim müssen die 
Sitzungen sein, wenn der Senat in Reichs- oder auswärtigen An- 
gelegenheiten solche verlangt oder wenn der Bürgerausschuss 
einem Verlangen des Senats auf geheime Sitzung beitritt. 
Die gegenseitigen amtlichen Mitteilungen zwischen Senat 
und Bürgerschaft, die unabhängig voneinander Sitzungen ab- 
halten — die regelmässigen Senatssitzungen, die sogenannten 
Ratstage, finden Montags, Mittwochs, Freitags 1 Uhr statt, die 
der Bürgerschaft Mittwochs Abend — erfolgen schriftlich, zu- 
meist werden sie gedruckt. Der Senat kann jederzeit aus seiner 
Mitte oder anderweit Kommissarien entsenden, welche stets ge- 
hört werden müssen; die Entsendung muss erfolgen auf Wunsch 
der Bürgerschaft. Von der Tagesordnung der Bürgerschaft er- 
hält der Senat, falls er die Sitzung nicht beruft, Kenntnis, die 
Sitzungsprotokolle werden ihm baldthunlichst abschriftlich mitgeteilt. 
Die Bürgerschaft ist beschlussfähig in Anwesenheit von 
mehr als 80 Mitgliedern, welche Zahl lediglich während einer 
Wahl oder Abstimmung konstatiert werden muss, also nicht 
dauernd Teil zu nehmen braucht. Im übrigen bestimmt über 
die Organisation die Geschäftsordnung vom 23.3. 1881, die die 
Bürgerschaft sich selbst gegeben hat. Die Konstituierung der 
neu zusammentretenden Bürgerschaft erfolgt unter einem Alters- 
präsidenten, der den provisorischen Vorsitzenden und zwei provi- 
sorische Schriftführer wählen lässt. Sobald durch den ersten 
Bericht des Wahlprüfungsausschusses die Hälfte der neuen Mandate 
für unbeanstandet erklärt worden ist, erfolgt die Wahl des Vor- 
Standes und zwar auf ein Jahr. Präsident, erster und zweiter 
Vicepräsident werden in gesonderter Wahl mit absoluter, die 
vier Schriftführer in einer einzigen mit relativer Majorität ge- 
wählt. Der Präsident ist das Organ der Versammlung in ihren 
äusseren Beziehungen (Gesch.-Ord. $ 12) sowohl in dem von ihm 
vermittelten Verkehr mit dem Senat wie in der Repräsentation. 
Im Innern eröffnet, leitet und schliesst er die Sitzung, erteilt 
das Wort, formuliert und konstatiert die Abstimmung, wacht 
über die Wahrung der Geschäftsordnung und übt die Disziplinar- 
gewalt, gegen die Mitglieder durch Ordnungsruf und Entziehung 
Verkehr 
zwischen Senat 
und Bürger- 
schaft. 
Konstituierung 
und Vorstand.
	        
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