Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Ausschüsse. 
Kanzlei. 
Wahlen und 
Abstimmung. 
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des Wortes, letzteres nach Beschluss der Versammlung, und gegen 
die Zuhörer; Senatskommissarien sind seiner Disziplin entzogen. 
Die Bürgerschaft gliedert sich zwecks Bearbeitung von 
ihr zustehenden Einzelfragen in Ausschüsse, die sich selbst durch 
Wahl eines Vorsitzenden und Schriftführers konstituieren, nicht 
öffentliche Sitzungen abhalten und in der Regel schriftlichen 
Bericht erstatten. Eine besondere Stellung nimmt der nicht 
durch parlamentarische Autonomie, sondern durch die Verfassung 
selbst eingesetzte Bürgerausschuss ein, der unten besprochen 
werden soll. 
Zur Erledigung der Bureauarbeiten ist der Bürgerschaft, 
durch Gesetz vom 13.4. 1881 geordnet, eine Kanzlei bei- 
zugeben. Deren Beamte, obwohl hamburgische Staatsbeamte, 
unterstehen nicht der Aufsicht des Senats, sondern der des Vor- 
standes der Bürgerschaft, der die nach dem Gesetz vom 7.1. 1884 
bemessene Disziplinargewalt über sie ausübt. An ihrer Spitze 
steht vom Bürgerausschuss gewählt und vom Präsidenten ver- 
eidigt, der Sekretär der Bürgerschaft, ein Jurist mit Richter- 
qualität, der ohne Stimmrecht allen Sitzungen der Bürgerschaft 
beiwohnt und ausserdem zu gewissen bürgerlichen Geschäften als 
Schriftführer und Berichterstatter herangezogen werden kann. 
Daneben fungiert er als Sekretär des Bürgerausschusses. Die 
übrigen Beamten ernennt der Vorstand. 
Bei der Abstimmung sind solche über Anträge und über 
Wahlen zu scheiden. Letztere erfolgen mit einfacher Majorität. 
Dagegen bedarf ein Antrag, wenn er mit einmaliger Abstimmung 
angenommen sein soll, einer Majorität von mindestens zwei Dritteln 
aller an derselben teilnehmenden Mitglieder. Andernfalls ist die 
Abstimmung, jedoch nicht am gleichen Tage, zu wiederholen. 
Es genügt dann zur Annahme einfache Majorität. Ausserdem 
können bürgerliche Anträge durch die sogenannte Vorfrage ohne 
weitere Beratung beseitigt werden, wenn nämlich auf Antrag 
eines Mitgliedes vor der Diskussion eine Abstimmung mit einer 
Majorität von zwei Dritteln der Anwesenden verneint hat, dass 
ein solcher Antrag in Betracht zu ziehen sei. 
Beschränkt ist das Petitionsrecht der Staatsangehörigen an 
die Bürgerschaft. Denn alle Eingaben, welche nicht von Be- 
hörden ausgehen, müssen von einem Mitgliede, welches sich 
dadurch mit dem Inhalt einverstanden erklärt, dem Präsidenten 
schriftlich überreicht werden.
	        
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