Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Angelegenheiten eine Auskunft zu erteilen nicht verpflichtet, 
muss aber, wenn er auf ein solches als dringlich bezeichnetes 
Auskunftsersuchen nicht antworten will, die Gründe angeben. 
Endlich ist der Bürgerschaft die Abrechnung über Ein- 
nahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres baldthunlichst 
zur Prüfung vorzulegen (Artikel 63). 
nike Was die rechtliche Stellung der einzelnen Mitglieder der 
Mitglieder. Bürgerschaft anlangt, so sind sie selbstverständlich Vertreter 
des gesamten hamburgischen Volkes. Daher können sie 
auch weder gegen ihre Wähler gültige Verpflichtung übernehmen, 
noch können ihnen von den Wählern bindende Vorschriften er- 
teilt werden (Artikel 33). Sie sind auf sechs Jahre gewählt, 
nach Ablauf des Mandats sind sie wieder wählbar. Nachfolgende 
Inhabilität zwingt zum Austritt. (Artikel 38. 39. 42.) Dem An- 
nahmezwang entsprechend kann die Entlassung allein durch die 
Bürgerschaft erfolgen. Das Mandat wird unentgeltlich ausgeübt. 
Im Hause selbst der Disziplin des Präsidenten unterstellt, können 
die Bürgerschaftsmitglieder ausserhalb der Versammlung hinsicht- 
lich ihres Verhaltens in der Bürgerschaft oder den Ausschüssen 
nicht zur Verantwortung gezogen werden (Artikel 48), die reichs- 
gesetzlich vom Laienrichterdienst befreiten Bürgerschaftsmitglieder 
kann Hamburg weder zuziehen als nichtrichterliche Mitglieder 
der Schätzungskommission noch zu einem Gemeindeamte. Durch 
die C.-P.-O. sind die Bürgerschaftsmitglieder ausgezeichnet wie 
die Mitglieder aller Deutschen parlamentarischen Versammlungen, 
nicht jedoch geniessen sie die auf Landesgesetzgebung beruhenden 
sonst häufig gewährten strafprozessualen Bevorzugungen. Die Sitte 
verlangt von ihnen Verschwiegenheit, die Geschäftsordnung Besuch 
der Versammlung und der Ausschüsse, beide Bestimmungen tragen 
den Charakter einer lex imperfecta, ihre Nichtachtung ist straf- 
los. Die hamburgische Verfassung hat nicht durch eine be- 
sondere Bezeichnung die Funktion der Bürgerschaftsmitglieder 
zusammengefasst; Ausdrücke wie Mandat, Amt, Vertreter sind 
ihr fremd geblieben. Sofern man etwa diesen Benennungen einen 
prägnanten rechtlichen Sinn entnehmen will, sind sie mit Recht 
vermieden. Denn die von den Bürgerschaftsmitgliedern als 
körperlichen Substraten des zweiten sekundären Organs geübte 
Teilnahme an der Herrschaft des ersten ist kein Amt, wie es 
die Funktion der Senatoren eines ist, desgleichen auch kein 
Ehrenamt. Noch weniger sind auf sie die mit einem Mandat
	        
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