Angelegenheiten eine Auskunft zu erteilen nicht verpflichtet,
muss aber, wenn er auf ein solches als dringlich bezeichnetes
Auskunftsersuchen nicht antworten will, die Gründe angeben.
Endlich ist der Bürgerschaft die Abrechnung über Ein-
nahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres baldthunlichst
zur Prüfung vorzulegen (Artikel 63).
nike Was die rechtliche Stellung der einzelnen Mitglieder der
Mitglieder. Bürgerschaft anlangt, so sind sie selbstverständlich Vertreter
des gesamten hamburgischen Volkes. Daher können sie
auch weder gegen ihre Wähler gültige Verpflichtung übernehmen,
noch können ihnen von den Wählern bindende Vorschriften er-
teilt werden (Artikel 33). Sie sind auf sechs Jahre gewählt,
nach Ablauf des Mandats sind sie wieder wählbar. Nachfolgende
Inhabilität zwingt zum Austritt. (Artikel 38. 39. 42.) Dem An-
nahmezwang entsprechend kann die Entlassung allein durch die
Bürgerschaft erfolgen. Das Mandat wird unentgeltlich ausgeübt.
Im Hause selbst der Disziplin des Präsidenten unterstellt, können
die Bürgerschaftsmitglieder ausserhalb der Versammlung hinsicht-
lich ihres Verhaltens in der Bürgerschaft oder den Ausschüssen
nicht zur Verantwortung gezogen werden (Artikel 48), die reichs-
gesetzlich vom Laienrichterdienst befreiten Bürgerschaftsmitglieder
kann Hamburg weder zuziehen als nichtrichterliche Mitglieder
der Schätzungskommission noch zu einem Gemeindeamte. Durch
die C.-P.-O. sind die Bürgerschaftsmitglieder ausgezeichnet wie
die Mitglieder aller Deutschen parlamentarischen Versammlungen,
nicht jedoch geniessen sie die auf Landesgesetzgebung beruhenden
sonst häufig gewährten strafprozessualen Bevorzugungen. Die Sitte
verlangt von ihnen Verschwiegenheit, die Geschäftsordnung Besuch
der Versammlung und der Ausschüsse, beide Bestimmungen tragen
den Charakter einer lex imperfecta, ihre Nichtachtung ist straf-
los. Die hamburgische Verfassung hat nicht durch eine be-
sondere Bezeichnung die Funktion der Bürgerschaftsmitglieder
zusammengefasst; Ausdrücke wie Mandat, Amt, Vertreter sind
ihr fremd geblieben. Sofern man etwa diesen Benennungen einen
prägnanten rechtlichen Sinn entnehmen will, sind sie mit Recht
vermieden. Denn die von den Bürgerschaftsmitgliedern als
körperlichen Substraten des zweiten sekundären Organs geübte
Teilnahme an der Herrschaft des ersten ist kein Amt, wie es
die Funktion der Senatoren eines ist, desgleichen auch kein
Ehrenamt. Noch weniger sind auf sie die mit einem Mandat