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und einer Vertretung verbundenen zivilrechtlichen Vorstellungen
anwendbar. Wie v. Melle zutreffend ausführt, versehen die
Bürgerschattsmitglieder eine spezifische, lediglich in der gesteigerten
Staatsangehörigkeit des Bürgerrechts begründete staatssittliche
Pflicht.
Bei der Untersuchung des Sitzes der Staatsgewalt ist fest yamentiche
gestellt, dass zwar die wählende Bürgerschaft, das primäre Organ, "Ürserschaft.
sich in Senat und Bürgerschaft zwei sekundäre Organe bestellt
hat, dass aber die Ausübung der Staatsgewalt durch den Senat
geschieht und dass der Bürgerschaft lediglich in der jenen be-
schränkenden Mitgesetzgebung — denn die Disziplinarfrage
scheidet wegen der Unmöglichkeit eines Verantwortungsgesetzes
aus — eine Teilnahme an der Herrschaft zusteht. Nur
auf diesem Gebiete sind Senat und Bürgerschaft rechtlich gleich-
wertig und die Verwirklichung dieser Absicht ist dadurch ge-
währleistet, dass die Bürgerschaft einerseits weder aufgelöst noch
gegen ihren Willen vertagt noch geschlossen werden, andererseits
aber sich selbst versammeln kann. Innerhalb ihrer Kompetenz
ist also die Bürgerschaft ein permanenter Beirat der
Regierung.
Ausser durch diekonstruktionelle Verschiedenheit unterscheidet
sich die hamburgische Bürgerschaft nicht von den parlamenta-
rischen Versammlungen, den Volksvertretungen der monarchischen
Bundesstaaten, namentlich nicht durch ihre materiellen Kom-
petenzen. Die der Gesetzgebung und damit ihr zugewiesenen
Gegenstände decken sich mit den regelmässigen Aufgaben der
deutschen Parlamente, und die legislatorische Initiative, wenn
auch vielfach nicht gewährt, ist doch keineswegs den deutschen
gesetzgebenden Versammlungen begrifflich fremd. Vor allem hat
die Bürgerschaft nicht einen Anspruch auf Mit-Repräsentation
des Staates durch ihren Präsidenten. Die vollkommene Staats-
vorstandschaft und Staatsrepräsentation gebührt allein dem Senat.
Wenn dem entgegen thatsächlich bei Staatsakten der Präsident
oder der Vorstand der Bürgerschaft zugezogen wird, so ist das
lediglich ein Akt der Courtoisie, ein Akt, der wohlberechtigt ist
im Hinblick auf die politische Bedeutung der Bürgerschaft.
Gleich dem Senat ist die Bürgerschaft als Ganzes gegen alle
politischen, auf Sprengung u. s. w. zielenden Unternehmungen und
Sind ihre einzelnen Mitglieder gegen Gewalt und Bedrohung in
Bezug auf Erfüllung ihrer Mandatspflichten strafrechtlich geschützt
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