Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Die Sechziger. 
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(88 105. 106. Strf.-G.-B.), die Verfolgung einer Beleidigung der 
Bürgerschaft bedarf nur der Ermächtigung, keines Strafantrages 
(S 197 des Strf.-G.-B.). 
Achtes Kapitel. 
Die Sechziger, die bürgerlichen Kollegien und der Bürgerausschuss. Die 
Rechtssetzung. Gesetz und Verordnung. Das Verordnungsrecht in Ham- 
burg. Die Formalien der heutigen Gesetzgebung. Meinungsverschieden- 
heit zwischen Senat und Bürgerschaft, der Spruch des Reichsgerichts, die 
Entscheidungsdeputation. 
Man ist gezwungen anzunehmen, dass von jeher in der 
breiten Masse der dem Rat gegenüberstehenden Bürger aus- 
gezeichnete Männer eine Führerrolle inne gehabt haben. Das 
bürgerliche, um die Kirche gruppierte Leben des Mittelalters 
machte diese zu Kirch- und Leichnamsgeschworenen, 
politisch treten uns dieselben Männer zuerst in der Rolle jener 
von den Kirchspielen erwählten sechzig Mittler entgegen die 1410 
mit dem Rate den ersten Rezess schlossen. Trotzdem die hansische 
Reaktion die Sechziger, die von Anfang an Neigung gehabt 
hatten, sich zu perpetuieren und kollegial auszugestalten, be- 
seitigt hatte, fällt denselben Männern, nun die „erlykesten und 
eltesten ut elkem Uarspelle“ genannt, mit dem Rezess das Amt 
zu, in dringlichen Staatssachen dem Rat die Wünsche der Bürger 
zu übermitteln. Und kurz vor der Reformation (1483) gedenkt 
ihrer der Rezess als der „twyntich effte vyff und twyntich erff- 
setten Borgher“, welchen der Rat die politischen Vorkommnisse 
zur Weitergabe an die Bürger bekannt giebt. Der offenbar in 
dem hamburgischen Staatsleben schlummernde Gedanke einer 
Bürgerbehörde fand seine gesetzliche Entfaltung mittels des langen 
Diebürgerlichenhezesses in den drei bürgerlichen Kollegien. Grundlage 
Kollegien. 
dieser waren die zwölf Diakonen der vier Kirchspiele, aus denen 
sich nach oben durch Vereinigung der drei ältesten Diakonen 
aus jedem Kirchspiel das Kollegium der Oberalten zusammen- 
setzte, und das, um die 24 Subdiakonen jedes Kirchspiels ver- 
mehrt, nach unten das Kollegium der 144er herstellte. Das 
niedere Kollegium umfasste also immer auch die Mitglieder des 
höheren, der Instanzenzug ging von Öberalten über 48er zu 
den 144ern, also nach unten. Nach Zutritt des Michaeliskirch-
	        
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