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gekettet, in der Stadtrepublik tritt ein Bürger, ohne Zusammen-
hang des Blutes, unablässig hinter den anderen. Darum waren
die deutschen Staaten im grossen und ganzen bis etwa vor einem
halben Jahrhundert, an ständische und absolute Formen als die
rechtlichen Grundlagen ihrer Herrschaft gebunden. In der Stadt
fand die arbeitende Gemeinheit alsbald auch eine ent-
sprechende Staatsform, und darum reichen die Anfänge des
hamburgischen Konstitutionalismus um fast ein halbes Jahrtausend
zurück, einen Zeitraum, gegen den die Lebensdauer der anderen
deutschen Verfassungen winzig erscheint.
Um diesen Dingen vollkommen gerecht werden zu können,
soll im Folgenden das hamburgische Staatsrecht in ge-
Schichtlicher Entwickelung betrachtet werden; denn nur
der, der weiss, wie die Gegenwart geworden, vermag sie ganz
zu verstehen!
Als Staat steht Hamburg unter den alle Staatserscheinungen
umfassenden Grundsätzen der allgemeinen Staatslehre. So
verschieden nun auch im übrigen die wissenschaftlichen An-
Schauungen vom Staat sind, darin kommen sie alle überein, dass
zum Staate dreierlei notwendig ist: Ein Land, ein Volk und
eine beide zusammenfassende Staatsgewalt:e Eine umher-
Schweifende Horde, ein Kolonistenzug ist kein Staat, mag er
auch die Keime dazu bergen. Einzelne, auf ein bestimmtes Ge-
biet verstreute Ansiedler sind mangels Organisation kein Staat,
SO lange sie auf einem Individualdasein beharren. Subjekt der
Staatlichen Herrschaft ist der Staat selbst. In dieser
Richtung kann man den Staat nennen die von jeder anderen
irdischen Macht unabhängige Herrschaft über Land
und Leute. (Bornhak.) Von Alters her hat man das Wesen
des so begrenzten Staates zu definieren getrachtet. Vor allem
hat man ihn als einen Organismus ausgegeben oder behauptet,
er gleiche einem solchen. Das ist verkehrt. Der Staat ist weder
ein geistig-sittlicher Organismus, noch gleicht er einem solchen.
Br unterliegt ganz anderen Gesetzen wie jede physisch gewordene
Einheit, er ist der körperlichen Erscheinungswelt vollkommen
fremd. Der Staat ist ein Begriff, ein juristischer, ein Rechts-
begriff. Zutreffend wird er daher bezeichnet als die mit ur-
Sprünglicher Herrschermacht ausgerüstete (rebiets-
körperschaft (Jellinek).
1*
Land, Leute
und Staats-
gewalt,
Definition des
Staates.