Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

—H3 — 
gekettet, in der Stadtrepublik tritt ein Bürger, ohne Zusammen- 
hang des Blutes, unablässig hinter den anderen. Darum waren 
die deutschen Staaten im grossen und ganzen bis etwa vor einem 
halben Jahrhundert, an ständische und absolute Formen als die 
rechtlichen Grundlagen ihrer Herrschaft gebunden. In der Stadt 
fand die arbeitende Gemeinheit alsbald auch eine ent- 
sprechende Staatsform, und darum reichen die Anfänge des 
hamburgischen Konstitutionalismus um fast ein halbes Jahrtausend 
zurück, einen Zeitraum, gegen den die Lebensdauer der anderen 
deutschen Verfassungen winzig erscheint. 
Um diesen Dingen vollkommen gerecht werden zu können, 
soll im Folgenden das hamburgische Staatsrecht in ge- 
Schichtlicher Entwickelung betrachtet werden; denn nur 
der, der weiss, wie die Gegenwart geworden, vermag sie ganz 
zu verstehen! 
Als Staat steht Hamburg unter den alle Staatserscheinungen 
umfassenden Grundsätzen der allgemeinen Staatslehre. So 
verschieden nun auch im übrigen die wissenschaftlichen An- 
Schauungen vom Staat sind, darin kommen sie alle überein, dass 
zum Staate dreierlei notwendig ist: Ein Land, ein Volk und 
eine beide zusammenfassende Staatsgewalt:e Eine umher- 
Schweifende Horde, ein Kolonistenzug ist kein Staat, mag er 
auch die Keime dazu bergen. Einzelne, auf ein bestimmtes Ge- 
biet verstreute Ansiedler sind mangels Organisation kein Staat, 
SO lange sie auf einem Individualdasein beharren. Subjekt der 
Staatlichen Herrschaft ist der Staat selbst. In dieser 
Richtung kann man den Staat nennen die von jeder anderen 
irdischen Macht unabhängige Herrschaft über Land 
und Leute. (Bornhak.) Von Alters her hat man das Wesen 
des so begrenzten Staates zu definieren getrachtet. Vor allem 
hat man ihn als einen Organismus ausgegeben oder behauptet, 
er gleiche einem solchen. Das ist verkehrt. Der Staat ist weder 
ein geistig-sittlicher Organismus, noch gleicht er einem solchen. 
Br unterliegt ganz anderen Gesetzen wie jede physisch gewordene 
Einheit, er ist der körperlichen Erscheinungswelt vollkommen 
fremd. Der Staat ist ein Begriff, ein juristischer, ein Rechts- 
begriff. Zutreffend wird er daher bezeichnet als die mit ur- 
Sprünglicher Herrschermacht ausgerüstete (rebiets- 
körperschaft (Jellinek). 
1* 
Land, Leute 
und Staats- 
gewalt, 
Definition des 
Staates.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.