Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Die Reaktion. 
Heutiges Recht. 
Zusammen- 
setzung und 
Wahl. 
Kompetenzen. 
— 102 — 
Gedanken der Geschäftserleichterung in eiligen und unbedeuten- 
den Sachen heraus. Maiverfassung und Entwürfe kannten denn 
auch übereinstimmend in Verfolgung dieses Zwecks an Stelle 
der konzentrierten Bürgerschaft einen Ausschuss von 20 Mit- 
gliedern, von denen nur fünf Juristen sein durften, und der in 
geheimer Sitzung tagte. So auch die heutige Verfassung. Der 
Präsident der Bürgerschaft ist geborenes Mitglied und Präsident 
des Bürgerausschusses.. Die übrigen 19 Mitglieder werden in 
der Weise gewählt, dass diejenigen Mitglieder sind, welche durch 
die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der Anwesenden als 
solche bezeichnet sind. Die Wahl wird so oft wiederholt, bis 
die Zahl voll ist; bei Überzahl und Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. Minoritäten von ein Viertel der Stimmenden können 
also im Bürgerausschuss Vertretung finden (Artikel 54). Auch 
auf dieses Mandat erstreckt sich, mit Ausnahme der Mitglieder 
der Gerichte und der Finanzdeputation, der Amtszwang (Artikel 56). 
Der Bürgerausschuss ist mit zwölf Mitgliedern beschlussfähig. 
Die Kompetenzen zerfallen in solche, in denen Funktionen 
der Bürgerschaft als gesetzlich delegierte — ohne übrigens die 
Zuständigkeit der Bürgerschaft zu alterieren — wahrgenommen 
werden, und solche aus eigenem Recht (Artikel 60). 
In ersterer Beziehung kann der Bürgerausschuss endgültig 
mitgenehmigen auf Antrag des Senats ausserordentliche Ausgaben 
ausserhalb des Budgets bis zu dem dort vorgesehenen Total- 
betrag für unvorhergesehene Ausgaben und ausserhalb des regel- 
mässigen Ganges der Verwaltung liegende Veräusserungen von 
Staatsgut bis zum Werte von 5000 Mark. Bis zur künftigen 
Zustimmung der Bürgerschaft kann er einstweilen mitgenehmigen 
auf Antrag des Senats in dringlichen Fällen gesetzliche Ver- 
fügungen von geringerer Bedeutung. Wenn die Bürgerschaft 
beschlussunfähig war, stimmt der Bürgerausschuss nachträglich 
dem Erlass einer Notverordnung des Senats zu (Artikel 102). 
Aus eigenem Recht hat der Bürgerausschuss, ausser einigen 
durch Spezialgesetze ihm verliehenen Befugnissen teils als Rechts- 
nachfolger der Sechziger teils in Pensionierungsfragen, im gleichen 
Umfang wie die Bürgerschaft das Recht, Auskunft über Staats- 
angelegenheiten zu erbitten. Dann veranlasst er die Berufung der 
Bürgerschaft und wacht ob der Wahrung der Verfassung 
(Artikel 60. m. 5. Ges. 2.11.1896, $ 9). Als Weg für letzteres 
ist zunächst Reklamation an den Senat, dann Anzeige an die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.