Die Reaktion.
Heutiges Recht.
Zusammen-
setzung und
Wahl.
Kompetenzen.
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Gedanken der Geschäftserleichterung in eiligen und unbedeuten-
den Sachen heraus. Maiverfassung und Entwürfe kannten denn
auch übereinstimmend in Verfolgung dieses Zwecks an Stelle
der konzentrierten Bürgerschaft einen Ausschuss von 20 Mit-
gliedern, von denen nur fünf Juristen sein durften, und der in
geheimer Sitzung tagte. So auch die heutige Verfassung. Der
Präsident der Bürgerschaft ist geborenes Mitglied und Präsident
des Bürgerausschusses.. Die übrigen 19 Mitglieder werden in
der Weise gewählt, dass diejenigen Mitglieder sind, welche durch
die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der Anwesenden als
solche bezeichnet sind. Die Wahl wird so oft wiederholt, bis
die Zahl voll ist; bei Überzahl und Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Minoritäten von ein Viertel der Stimmenden können
also im Bürgerausschuss Vertretung finden (Artikel 54). Auch
auf dieses Mandat erstreckt sich, mit Ausnahme der Mitglieder
der Gerichte und der Finanzdeputation, der Amtszwang (Artikel 56).
Der Bürgerausschuss ist mit zwölf Mitgliedern beschlussfähig.
Die Kompetenzen zerfallen in solche, in denen Funktionen
der Bürgerschaft als gesetzlich delegierte — ohne übrigens die
Zuständigkeit der Bürgerschaft zu alterieren — wahrgenommen
werden, und solche aus eigenem Recht (Artikel 60).
In ersterer Beziehung kann der Bürgerausschuss endgültig
mitgenehmigen auf Antrag des Senats ausserordentliche Ausgaben
ausserhalb des Budgets bis zu dem dort vorgesehenen Total-
betrag für unvorhergesehene Ausgaben und ausserhalb des regel-
mässigen Ganges der Verwaltung liegende Veräusserungen von
Staatsgut bis zum Werte von 5000 Mark. Bis zur künftigen
Zustimmung der Bürgerschaft kann er einstweilen mitgenehmigen
auf Antrag des Senats in dringlichen Fällen gesetzliche Ver-
fügungen von geringerer Bedeutung. Wenn die Bürgerschaft
beschlussunfähig war, stimmt der Bürgerausschuss nachträglich
dem Erlass einer Notverordnung des Senats zu (Artikel 102).
Aus eigenem Recht hat der Bürgerausschuss, ausser einigen
durch Spezialgesetze ihm verliehenen Befugnissen teils als Rechts-
nachfolger der Sechziger teils in Pensionierungsfragen, im gleichen
Umfang wie die Bürgerschaft das Recht, Auskunft über Staats-
angelegenheiten zu erbitten. Dann veranlasst er die Berufung der
Bürgerschaft und wacht ob der Wahrung der Verfassung
(Artikel 60. m. 5. Ges. 2.11.1896, $ 9). Als Weg für letzteres
ist zunächst Reklamation an den Senat, dann Anzeige an die