Die Gesetz-
gebung.
Privilegierte,
Qualifizierte
Form.
Publikation.
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gestattet mit einem Polizeiverordnungsrecht aus sicherheitspolizei-
lichen Gründen und aus solchen der Gewerbepolizei, gleichfalls
mit einer Maximalandrohung von 36 Mark. Diese Bestimmung
wird man für nötig erachten müssen, weil der Senat zwar ein
solches Recht der Rechtsverordnung besitzt, die Delegation auf
die Polizei aber wohl nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen
konnte. Dagegen ist vollkommen überflüssig die Bestimmung,
dass dem Senat ein Polizeiverordnungsrecht mit Strafandrohung
von 100 Mark für das ganze Staatsgebiet verliehen ist. Denn
dieses Recht besitzt er schon kraft des ihm zustehenden all-
gemeinen Rechtes des Erlasses verfassungsmässiger Rechtsver-
ordnungen.
Die Gesetzgebung regelt Abschnitt V der Verfassung. Sie
beruht auf dem übereinstimmenden Beschluss von Senat und
Bürgerschaft, beiden Teilen steht das Vorschlagsrecht zu. Die
Zustimmung der Bürgerschaft wird unter den im vorigen Kapitel
besprochenen Modalitäten durch eine Abstimmung mit zwei
Drittel Majorität oder durch eine doppelte mit einfacher Majo-
rität erteilt.
Von der regelmässigen Form giebt es Abweichungen privi-
legierter und qualifizierter Art.
Erleichtert ist die Übereinstimmung dann, wenn der Senat
einem Antrag, über den die Bürgerschaft definitiv beschlossen
hat, sich nur mit Modifikationen zustimmig erklärt. Da genügt
eine einmalige einfache Majorität (Artikel 68). Wenn ein von
der Bürgerschaft nur mit Modifikationen angenommener Senats-
antrag vom Senat in dieser Form genehmigt wird, dann genügt
zur Herbeiführung der Übereinstimmung Mitteilung an den
Bürgerausschuss. Das gleiche abgekürzte Verfahren gilt, wenn
der Senat einen selbständigen Antrag der Bürgerschaft unver-
ändert annimmt (Artikel 69).
Erschwerenden Formen ist die Verfassungsände-
rung unterworfen. Eine solche muss zweimal in Anwesenheit
von mindestens drei Vierteln sämtlicher Mitglieder von drei
Vierteln sämtlicher Anwesenden angenommen sein. Die zweite
Abstimmung darf frühestens 21 Tage nach dem ersten Beschluss
erfolgen. Wird die vorgeschriebene Majorität nicht erreicht, gilt
der Vorschlag als abgelehnt (Artikel 101).
Publikation und Ausführungsverordnung erfolgt durch den