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Aus der Dreiteilung: Land, Leute, Staatsgewalt, ergiebt sich
die Einteilung dieses Staatsrechtes.
Das Staats- Das Hamburgische Staatsgebiet umfasst einen Gesamt-
1. Umfang und flächenraum von 413,71 [_] km mit 768349 Einwohnern. Die
Beisgenheft. Tiauptmasse des Gebietes liegt am Nordufer der Elbe, um die
Stadt Hamburg gruppiert, etwa 110 kmı von der Strommündung
entfernt. Hier ist die grösste Längenausdehnung mit 26 km von
der Lauenburgischen Grenze bei Altona und die grösste Quer-
ausdehnung von der Elbbrücke im Süden bis gegen die Nord-
grenze bei Langenhorn mit 16 km. Ein zweiter Gebiets-
komplex liegt der Stadt gegenüber am Südufer der Norderelbe,
beginnend mit der Landschaft Moorwerder am Scheitelpunkt der
Süder- und Norderelbe und erstreckt sich über die, die ehemalige
Vogtei der Elbinseln umfassenden Inselteile bis zu dem Ham-
burgischen Anteil am Finkenwerder elbabwärts. Zu diesen grossen
Grebietsteilen tritt noch jenseits der Süderelbe an deren Südufer
belegen, die Landschaft Moorburg. Ausserdem gehören zum
Staatsgebiet mehrere Enklaven. Im Osten im Lauenburgischen
Geesthacht, nördlich in Holstein die sogenannten Walddörfer;
endlich eine grössere an der nördlichsten Spitze des südlich der
Elbmündung gelegenen Festlandes, die Landherrenschaft Ritze-
büttel mit dem Zubehörteil Gudendorf und den Inseln Neuwerk
und Schaarhörn.
Das Landgebiet nördlich der Elbe, der grösste Teil der
Stadt, Geesthacht, Teile Bergedorfs und Ritzebüttels liegen auf
der Geest, der Rest ist Marschland. Ausser Elbe und Alster
durchströmt, wie letztere gleichfalls aus dem Holsteinischen
kommend, die Bille das hamburgische Gebiet. Der grösste Teil
des Gebietes ist städtisch bebaut. Neben den Enklaven und
Ritzebüttel haben nur die Vierlande und ein Teil der Elbinseln
ländlichen Charakter bewahrt. Grössere Waldkomplexe finden
sich in Langenhorn, den Walddörfern, bei Bergedorf und Geest-
hacht. Ein erheblicher Teil des Gebietes entfällt auf die Wasser-
flächen. Die Stadt selbst birgt davon etwa 600 ha; die ham-
burgische Elbfläche wird auf 1400 ha geschätzt.
Nach Artikel 2 der Verfassung bedürfen alle Gebiets-
veräusserungen der erschwerenden Form der Verfassungsänderung,
blosse Grenzregulierungen können durch Gesetz angeordnet werden.