Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Schulzimmer, im Deputationsmitglied bei der Beratung wie im 
Armenpfleger, kurz, täglich auf Schritt und Tritt entgegen. 
Gesetzgebung. Diese theoretisch universale Verwaltung hat praktisch aller- 
dings an die Gesetzgebung und an die Rechtssprechung Raum 
verloren. An erstere die viel erwähnte formelle Gesetz- 
gebung. Die Gründe, weshalb diese eigentlichen Verwaltungs- 
akte in Gesetzesform gekleidet sind, lassen sich in vier Kategorien 
teilen. Zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts sind 
Sachen wie der Finanzplan des Staates, die Erteilung von Kon- 
zessionen, die Aufnahme von Anleihen und andere Gegenstände 
der Gesetzgebung geworden. Das gleiche ist der Fall da, wo es 
sich um die sogenannten Grundrechte handelt, richtiger da, wo 
das Individuum in einer ursprünglich staatsfreien Beziehung dem 
Staate unterworfen werden soll. Hier ist das Motiv der Gedanke 
der Verfassungsgarantie gewesen. Andere Dinge wie die 
Genehmigung von Staatsverträgen durch Gesetz entspringen dem 
Wunsche der parlamentarischen Kontrolle der Staatsführung, 
und endlich wünschte für eine Reihe von Verwaltungsakten die 
Regierung selbst die Verantwortung mit dem Parlament zu 
teilen. 
Durch Angliederung an die Gerichtsorganisation hat die 
Verwaltung ausrein praktischen Gründen die Justizverwaltung, 
die Zwangs- und die Strafvollstreckung, wenn auch nicht 
gänzlich, so doch zum grössten Teil eingebüsst. Endlich sind 
eigentlich Verwaltungssachen auch die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit. Lediglich der Wunsch grösserer 
Sicherheit hat diese Akte mit den Garantien der Rechtssprechung 
umgeben. In Hamburg ist diese Überleitung überwiegend ja 
erst infolge der das B.-G.-B. umgebenden Reichsgesetzgebung 
erfolgt und auch jetzt noch nicht vollständig, denn die ham- 
burgische Vormundschaftsbehörde ist noch immer eine Ver- 
waltungsbehörde. 
„erwaltunge Gewonnen hat die Verwaltung in Deutschland dafür die 
gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jeder subjektive An- 
spruch der Verwaltung gegen ein Individuum muss durch einen 
objektiven Rechtssatz begründet sein, der das Individuum in 
dieser Richtung dem Staat unterwirft. Im absoluten Staat ruhte 
diese Prüfung schliesslich im Pflichtgefühl des Herrschers. Als 
der Verfassungsstaat hier gegen Willkür eine Schranke errichten 
wollte, lag es am nächsten, auch die Prüfung dieser Fragen den
	        
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