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Schulzimmer, im Deputationsmitglied bei der Beratung wie im
Armenpfleger, kurz, täglich auf Schritt und Tritt entgegen.
Gesetzgebung. Diese theoretisch universale Verwaltung hat praktisch aller-
dings an die Gesetzgebung und an die Rechtssprechung Raum
verloren. An erstere die viel erwähnte formelle Gesetz-
gebung. Die Gründe, weshalb diese eigentlichen Verwaltungs-
akte in Gesetzesform gekleidet sind, lassen sich in vier Kategorien
teilen. Zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts sind
Sachen wie der Finanzplan des Staates, die Erteilung von Kon-
zessionen, die Aufnahme von Anleihen und andere Gegenstände
der Gesetzgebung geworden. Das gleiche ist der Fall da, wo es
sich um die sogenannten Grundrechte handelt, richtiger da, wo
das Individuum in einer ursprünglich staatsfreien Beziehung dem
Staate unterworfen werden soll. Hier ist das Motiv der Gedanke
der Verfassungsgarantie gewesen. Andere Dinge wie die
Genehmigung von Staatsverträgen durch Gesetz entspringen dem
Wunsche der parlamentarischen Kontrolle der Staatsführung,
und endlich wünschte für eine Reihe von Verwaltungsakten die
Regierung selbst die Verantwortung mit dem Parlament zu
teilen.
Durch Angliederung an die Gerichtsorganisation hat die
Verwaltung ausrein praktischen Gründen die Justizverwaltung,
die Zwangs- und die Strafvollstreckung, wenn auch nicht
gänzlich, so doch zum grössten Teil eingebüsst. Endlich sind
eigentlich Verwaltungssachen auch die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit. Lediglich der Wunsch grösserer
Sicherheit hat diese Akte mit den Garantien der Rechtssprechung
umgeben. In Hamburg ist diese Überleitung überwiegend ja
erst infolge der das B.-G.-B. umgebenden Reichsgesetzgebung
erfolgt und auch jetzt noch nicht vollständig, denn die ham-
burgische Vormundschaftsbehörde ist noch immer eine Ver-
waltungsbehörde.
„erwaltunge Gewonnen hat die Verwaltung in Deutschland dafür die
gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jeder subjektive An-
spruch der Verwaltung gegen ein Individuum muss durch einen
objektiven Rechtssatz begründet sein, der das Individuum in
dieser Richtung dem Staat unterwirft. Im absoluten Staat ruhte
diese Prüfung schliesslich im Pflichtgefühl des Herrschers. Als
der Verfassungsstaat hier gegen Willkür eine Schranke errichten
wollte, lag es am nächsten, auch die Prüfung dieser Fragen den