Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

— 117 — 
ordentlichen Gerichten zu übergeben. Dem trat aber eine andere 
konstitutionelle Vorstellung hindernd entgegen, die der absolut 
durchzuführenden Trennung von Justiz und Verwaltung, wie 
sie z.B. noch Art. 4 d. E. f: G. z. G. V. G. ausspricht. Daher 
kam man in Deutschland zur Einrichtung von Verwaltungs- 
gerichtshöfen. Für Hamburg speziell werde ich auf diese Frage 
noch am Schluss des nächsten Kapitels zurückkommen. 
1: * nac. Entwickel 
Die hamburgische Verwaltung lag ursprünglich ausschliess- ger hambur- 
lich in den Händen des Rats, der für die einzelnen Verwaltungs- "en ev” 
ämter zwei Herren zu ernennen pflegte. Der erste Einbruch ın 
dies Monopol geschah durch den Kämmereirezess von 1569, 
1623 folgte die Einrichtung der von den Bürgern verwalteten 
Admiralität, dann die der Kommerzdeputation (1665). Das war 
der Beginn der Entstehung einer ungeheuren Anzahl von rein 
senatorischen, rein bürgerlichen und wieder gemischten Kommis- 
sionen und Deputationen, die systemlos nebeneinander geordnet, 
in ihren Kompetenzen sich vielfach durchkreuzend die Staats- 
verwaltung besorgten. Die bürgerlichen Mitglieder wurden ge- 
wählt teils vom Rat, teils von der Erbgesessenen Bürgerschaft, 
dem Ehrbaren Kaufmann, den Sechzigern, den Deputationen. 
Den Vorsitz führte ein Senator, in den bürgerlichen Deputationen 
der älteste Bürger. Diesem lag meist die eigentliche Geschäfts- 
führung ob, in der er auch allein entschied. Bei manchen Depu- 
tationen fungierte als eigentlicher Geschäftsträger das sogenannte 
kleine Kollegium. 
Die Franzosenzeit offenbarte die Notwendigkeit einer Reorga- 
nisation, auf die auch das Testament der Zwanziger drang. Von 
den Franzosen übernahm man die dem alten Hamburg mangelnde 
allgemeine Polizeibehörde (Gesetz vom 15.2. 1821 und 
9.7.1826); die Einrichtung einer, den alten Bauhof, die Gassen- 
deputation und die Fortifikation umfassende Baudeputation 
(15.9. 1814), einer Stempeldeputation (29.12. 1814), einer Steuer- 
deputation (9. 3. 1815) waren schon vorangegangen. Noch weitere 
Reformen befürwortete der Kommissionsberieht von 1843; 
Konstituante und Neunerkommission warteten mit voll- 
kommenen Verwaltungsgesetzen auf. Ein solches verhiess auch 
die Verfassung von 1860, und das Versprechen wurde ein- 
gelöst durch Erlass des Gesetzes vom 15.6. 1863 über heor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.